§ 1472 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts § 1472

Nach Ende der Gütergemeinschaft verwalten Ehegatten das Gesamtgut weiter gemeinsam. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder allein treffen.

Amtlicher Text § 1472 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
  • (2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
  • (3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
  • (4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Endet eine Gütergemeinschaft, geht das gemeinsame Vermögen der Ehegatten – das sogenannte Gesamtgut – nicht automatisch sofort in getrenntes Eigentum über. Bis zur vollständigen Abwicklung und Verteilung verwalten beide Ehegatten dieses Gesamtgut weiterhin gemeinschaftlich. Relevante Entscheidungen über das Vermögen müssen grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden.

Erfährt ein Ehegatte noch nichts von der Beendigung der Gütergemeinschaft, darf er das Gesamtgut zunächst wie gewohnt weiterverwalten. Ein Geschäftspartner kann sich jedoch nicht auf diese Befugnis berufen, wenn er beim Vertragsschluss bereits wusste oder wissen musste, dass die Gütergemeinschaft beendet war.

Beide Ehegatten sind verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Dringende Maßnahmen, die zur Erhaltung des Vermögens zwingend erforderlich sind, darf jeder Ehegatte auch ohne Zustimmung des anderen alleine veranlassen. Stirbt ein Ehegatte, führt der überlebende Partner unaufschiebbare Verwaltungsgeschäfte vorübergehend weiter.

Wann sie gilt

  • Ein sturmbeschädigtes Dach einer gemeinsamen Immobilie muss sofort repariert werden, um Wasserschäden am Gesamtgut zu verhindern.
  • Ein Ehepartner verweigert grundlos die Mitwirkung bei einer regulären, für die ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtguts notwendigen Entscheidung.
  • Nach dem plötzlichen Tod eines Ehegatten müssen unaufschiebbare laufende Rechnungen weiter beglichen werden, bevor Erben Maßnahmen treffen können.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die schlussendliche Auseinandersetzung und Teilung des Überschusses (geregelt in § 1476).
  • Die eigentliche Durchführung der Vermögensteilung unter den Ehegatten (geregelt in § 1477).
  • Der Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehepartners (geregelt in § 1483).

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