§ 1489 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten § 1489

Der überlebende Ehegatte haftet persönlich für Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft; analoge Erbenhaftung; Abkömmlinge haften nicht.

Amtlicher Text § 1489 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.
  • (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
  • (3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn nach dem Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird (fortgesetzte Gütergemeinschaft), haftet der überlebende Ehegatte persönlich für alle Verbindlichkeiten, die zum Gesamtgut gehören (Gesamtgutsverbindlichkeiten). Diese Haftung entsteht unabhängig davon, ob die Schuld ursprünglich den Verstorbenen oder den Überlebenden betraf.

Soweit die persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten allein durch den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft begründet wird (also nicht schon vorher bestand), gelten die Vorschriften über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten entsprechend. Das bedeutet, dass die Haftung auf das Gesamtgut in dem Bestand beschränkt sein kann, den es zum Zeitpunkt des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hatte – ähnlich wie ein Erbe nur mit dem Nachlass haftet, wenn er die Haftung beschränkt.

Die anteilsberechtigten Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten werden durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht persönlich haftbar für Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten. Sie müssen also nicht mit ihrem eigenen Vermögen für diese Schulden einstehen.

Wann sie gilt

  • Der überlebende Ehegatte wird von einem Gläubiger auf Zahlung einer Schuld verklagt, die der verstorbene Ehegatte eingegangen war und die zum Gesamtgut gehört.
  • Ein Handwerker hat Reparaturen am gemeinsamen Haus (Gesamtgut) durchgeführt; nach dem Tod des einen Ehegatten fordert er Zahlung vom überlebenden Ehegatten.
  • Ein Abkömmling befürchtet, für Kreditschulden seines verstorbenen Elternteils haftbar gemacht zu werden, nachdem die Gütergemeinschaft fortgesetzt wurde – die Vorschrift stellt klar, dass er nicht persönlich haftet.
  • Der überlebende Ehegatte möchte die persönliche Haftung auf das vorhandene Gesamtgut beschränken, ähnlich wie ein Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann – Absatz 2 erlaubt die entsprechende Anwendung der Erbenhaftungsregeln.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, welche Verbindlichkeiten als Gesamtgutsverbindlichkeiten gelten; dies bestimmt § 1488.
  • Sie regelt nicht die Voraussetzungen für den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft; diese finden sich in § 1483.
  • Sie regelt nicht die Möglichkeit, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen; dies ist in § 1484 geregelt.
  • Sie regelt nicht die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; hierfür gelten §§ 1497 ff.

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