Verzicht eines Abkömmlings am Gesamtgut § 1491 BGB
Ein Abkömmling kann auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichten. Die Erklärung erfordert eine öffentliche Beglaubigung oder einen notariellen Vertrag.
- (1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.
- (2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
- (3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- (4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft steht Kindern oder sonstigen Abkömmlingen ein Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen (dem Gesamtgut) zu. Diese Vorschrift regelt, wie ein Abkömmling auf diesen Anteil verzichten kann.
Der Verzicht erfolgt entweder durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht oder durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen berechtigten Abkömmlingen. Steht die verzichtende Person unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung, ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts bzw. Betreuungsgerichts erforderlich.
Rechtlich bewirkt der Verzicht, dass der Verzichtende so behandelt wird, als wäre er zum Zeitpunkt des Verzichts gestorben, ohne eigene Abkömmlinge hinterlassen zu haben. Seine eigenen Kinder rücken somit nicht an seine Stelle nach.
Wann sie gilt
- Ein volljähriges Kind erklärt gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form den Verzicht auf seinen Anteil am Gesamtgut.
- Ein Abkömmling schließt mit dem überlebenden Elternteil und seinen Geschwistern einen notariellen Vertrag über den Verzicht auf seinen Anteil am Gesamtgut.
- Ein Betreuer erklärt den Verzicht für den von ihm betreuten Abkömmling und holt hierfür die Genehmigung des Betreuungsgerichts ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der allgemeine Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers bezüglich des Nachlasses.
- Die Ausschlagung einer Erbschaft nach dem Eintritt des Erbfalls.
- Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch eine alleinige Erklärung des überlebenden Ehegatten.
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