Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1492
Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit durch Erklärung zum Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form aufheben.
- (1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.
- (2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
- (3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit beenden. Dies geschieht durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, die in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden muss. Das Gericht teilt dies den anteilsberechtigten Abkömmlingen mit und gegebenenfalls dem Familiengericht oder Betreuungsgericht.
Eine Beendigung ist auch durch Vertrag mit den Abkömmlingen möglich, der notariell beurkundet werden muss. Handelt der Betreuer des überlebenden Ehegatten, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Wann sie gilt
- Der überlebende Ehegatte möchte die Gütergemeinschaft mit den Kindern aus erster Ehe beenden, um frei über sein Vermögen verfügen zu können.
- Ein Ehegatte ist verstorben, und der überlebende Ehegatte will die gemeinsame Vermögensgemeinschaft auflösen, bevor er wieder heiratet.
- Der überlebende Ehegatte ist betreuungsbedürftig, und sein Betreuer beantragt die Aufhebung mit Genehmigung des Betreuungsgerichts.
- Die Abkömmlinge und der überlebende Ehegatte einigen sich auf eine vertragliche Aufhebung der Gütergemeinschaft.
- Der überlebende Ehegatte gibt eine formelle Erklärung beim Nachlassgericht ab, um die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufzuheben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Haftung der Ehegatten untereinander (siehe § 1481).
- Sie regelt nicht die Folgen der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten (siehe § 1493).
- Sie regelt nicht die Aufhebung auf Antrag eines Abkömmlings (siehe § 1495).
- Sie regelt nicht die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Aufhebung (siehe §§ 1497 ff.).
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