§ 1490 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anteil am Gesamtgut bei Tod eines Abkömmlings § 1490

Anteil eines verstorbenen Abkömmlings fällt nicht in den Nachlass; seine Abkömmlinge treten an seine Stelle, sonst Anwachsung an andere oder den Ehegatten.

Amtlicher Text § 1490 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling stirbt, gehört sein Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht zu seinem Nachlass. Das bedeutet: Er wird nicht wie normales Vermögen vererbt.

Stattdessen rücken seine eigenen Abkömmlinge an seine Stelle – aber nur, wenn sie selbst anteilsberechtigt wären, falls der Verstorbene den ursprünglich verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte. Fehlen solche Abkömmlinge, wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen zu. Gibt es auch keine, erhält der überlebende Ehegatte den Anteil.

Wann sie gilt

  • Ein Abkömmling der fortgesetzten Gütergemeinschaft stirbt und hinterlässt eigene Kinder. Diese Kinder treten an seine Stelle und bekommen seinen Anteil am Gesamtgut.
  • Ein anteilsberechtigter Abkömmling stirbt kinderlos. Sein Anteil wächst den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen an.
  • Ein Abkömmling stirbt kinderlos und es gibt keine anderen anteilsberechtigten Abkömmlinge. Der überlebende Ehegatte erhält den Anteil.
  • Ein Abkömmling stirbt und hinterlässt Kinder, die jedoch nicht aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten stammen – dann sind sie nicht anteilsberechtigt, und der Anteil wächst anderen zu oder fällt dem Ehegatten an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Anteil in den Nachlass fällt und nach allgemeinem Erbrecht vererbt wird – das ist nicht der Fall, die Regelung ist speziell.
  • Dass die Anwachsung immer an die übrigen Abkömmlinge geht, auch wenn der überlebende Ehegatte vorhanden ist – tatsächlich geht der Anteil an den Ehegatten, wenn keine anderen Abkömmlinge da sind.
  • Dass die Vorschrift auch den Tod des überlebenden Ehegatten regelt – das ist in § 1494 BGB behandelt.
  • Dass die Abkömmlinge des verstorbenen Abkömmlings automatisch einen eigenen Anteil erhalten, unabhängig von der Voraussetzung der Anteilsberechtigung – sie treten nur unter der genannten Bedingung an seine Stelle.

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