§ 1505 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ergänzung des Anteils am Gesamtgut § 1505

§ 1505 BGB wendet die Regeln zur Pflichtteilsergänzung auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft an: Als Pflichtteil gilt die Hälfte des Anteils am Gesamtgut.

Amtlicher Text § 1505 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In einer fortgesetzten Gütergemeinschaft führen der überlebende Ehegatte und die gemeinsamen Kinder das gemeinsame Vermögen weiter. Wenn diese Gemeinschaft endet, erhalten die berechtigten Kinder ihren Anteil an diesem Gesamtgut.

Sollte das Gesamtgut vor der Beendigung durch Schenkungen geschmälert worden sein, greift § 1505 BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichtteilsergänzung finden dann entsprechende Anwendung, um den Anteil der Abkömmlinge zu schützen.

Anstelle des eigentlichen Erbfalls maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet. Der für die Ergänzung entscheidende Pflichtteil entspricht gesetzlich genau der Hälfte des Werts, der dem Abkömmling als Anteil am Gesamtgut zustehen würde.

Wann sie gilt

  • Der überlebende Ehegatte verschenkt Vermögenswerte aus dem Gesamtgut an Dritte, bevor die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wird.
  • Ein Elternteil verringert das Gesamtgut durch erhebliche Zuwendungen an nur ein Kind, wodurch der Anteil anderer Kinder sinkt.
  • Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird gerichtlich aufgehoben und die Abkömmlinge fordern einen Ergänzungsanspruch wegen früherer Schenkungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung im regulären Erbrecht ohne bestehende fortgesetzte Gütergemeinschaft.
  • Die Anrechnung von Abfindungen, die ein Abkömmling bereits erhalten hat, was in 1501 geregelt ist.
  • Die Verteilung von Verbindlichkeiten und Schulden des überlebenden Ehegatten, die unter 1499 fällt.

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