Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft § 1507
Nach § 1507 BGB erhält der überlebende Ehegatte auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft; die Erbscheinregeln gelten entsprechend.
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieses Zeugnis dient als amtlicher Nachweis, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt wird. Es wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung – das Gericht prüft die Voraussetzungen, stellt das Zeugnis aus und kann es bei Unrichtigkeit einziehen oder für kraftlos erklären.
Das Zeugnis ist insbesondere für Rechtsgeschäfte mit Dritten wichtig, etwa bei Verfügungen über Grundstücke oder Konten der Gütergemeinschaft. Es enthält Angaben zum überlebenden Ehegatten und zur Fortsetzung, nicht aber zur Höhe der Anteile der Abkömmlinge.
Wann sie gilt
- Der überlebende Ehegatte will bei der Bank nachweisen, dass er allein über ein Konto der Gütergemeinschaft verfügen darf.
- Ein Käufer eines Grundstücks aus der Gütergemeinschaft verlangt das Zeugnis, um sicherzustellen, dass der Verkäufer vertretungsbefugt ist.
- Der überlebende Ehegatte benötigt das Zeugnis zur Eintragung der Fortsetzung im Grundbuch.
- Ein Gläubiger möchte prüfen, ob die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird, um die Haftung des überlebenden Ehegatten zu beurteilen.
- Der überlebende Ehegatte legt das Zeugnis einem Mieter vor, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu bestätigen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Zeugnis regelt nicht die Höhe der Anteile der Abkömmlinge an der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
- Es ersetzt kein Testament oder Erbschein für den Nachlass des Verstorbenen.
- Es beendet nicht die Gütergemeinschaft; dafür ist eine Auseinandersetzung erforderlich.
- Es entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen dem überlebenden Ehegatten und Abkömmlingen zur Verwaltung der Gemeinschaft.
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