§ 1506 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anteilsunwürdigkeit am Gesamtgut § 1506

Wer als gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig ist, verliert nach § 1506 BGB auch seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Amtlicher Text § 1506 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Besteht nach dem Tod eines Ehegatten eine fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen, steht den Abkömmlingen grundsätzlich ein Anteil am gemeinsamen Vermögen zu.

Ist ein Abkömmling jedoch erbunwürdig, verliert er gleichzeitig das Recht auf seinen Anteil an diesem Gesamtgut. Erbunwürdigkeit liegt vor, wenn sich der Abkömmling schwerwiegende Verfehlungen gegen den Erblasser zuschulden kommen ließ, etwa durch Straftaten oder das Hindern an einer gewollten Testamentserrichtung.

Für den Verlust des Anteils am Gesamtgut verweist die Regelung direkt auf die allgemeinen Vorschriften über die Erbunwürdigkeit. Wer den Anspruch auf das Erbe wegen Unwürdigkeit verliert, kann diesen Ausschluss somit nicht über das fortgesetzte Gesamtgut umgehen.

Wann sie gilt

  • Ein gemeinschaftliches Kind hat den verstorbenen Elternteil bedroht, wurde für erbunwürdig erklärt und fordert nun dennoch seinen Anteil am fortgesetzten Gesamtgut.
  • Die Miterben und der überlebende Ehegatte wollen verhindern, dass ein Abkömmling, der den Erblasser getäuscht hat, Vermögen aus dem Gesamtgut erhält.
  • Ein Nachkomme versucht trotz festgestellter Erbunwürdigkeit im Rahmen der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Zahlungen durchzusetzen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verringerung oder der Entzug des Anteils durch letztwillige Verfügung der Ehegatten; dies richten sich nach § 1512 BGB und § 1513 BGB.
  • Der vollständige Ausschluss der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch ein Testament; hierfür gilt § 1509 BGB.
  • Der freiwillige Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut; diesen regelt § 1517 BGB.

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