§ 1510 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1510

Wenn die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen wird, gelten dieselben Rechtsfolgen wie bei Beendigung nach § 1482 BGB.

Amtlicher Text § 1510 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.

Textfassung in Kraft am .

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Rechtsfolgen, wenn die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen wird. Die Ausschließung kann durch letztwillige Verfügung (§ 1509), durch Ehevertrag oder durch Erklärung des überlebenden Ehegatten erfolgen. In allen Fällen tritt die gleiche Rechtswirkung ein wie bei der Beendigung der Gütergemeinschaft nach § 1482. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft aufgelöst wird und die Vermögensauseinandersetzung nach den für die Beendigung geltenden Regeln erfolgt.

Die Vorschrift selbst enthält keine eigenständige Regelung, sondern verweist auf § 1482. Sie gilt für alle Formen der Ausschließung, unabhängig davon, ob sie durch den Erblasser, durch Vertrag oder durch einseitige Erklärung des überlebenden Ehegatten geschieht. Die Wirkung ist stets dieselbe: Die fortgesetzte Gütergemeinschaft findet nicht statt, und die Vermögensverhältnisse sind so zu behandeln, als wäre die Gütergemeinschaft bereits beendet.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann setzt in seinem Testament fest, dass seine Ehefrau nach seinem Tod die Gütergemeinschaft nicht fortsetzen darf.
  • Zwei Ehegatten vereinbaren in einem Ehevertrag, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod des Erstersterbenden nicht fortgesetzt wird.
  • Der überlebende Ehegatte erklärt gegenüber den Abkömmlingen, dass er die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausschließt.
  • Ein Erblasser schließt einen bestimmten Abkömmling durch letztwillige Verfügung von der Fortsetzung aus (§ 1511).
  • Die Ausschließung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen der Scheidung, dass die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die Höhe des Anteils des überlebenden Ehegatten oder der Abkömmlinge; diese ergibt sich aus §§ 1502, 1503.
  • Sie bestimmt nicht, wer für Verbindlichkeiten der Gütergemeinschaft haftet; dies ist in § 1500 geregelt.
  • Sie betrifft nicht die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ausschließung; diese sind in § 1509 (Form) und § 1518 (zwingendes Recht) zu finden.
  • Ein Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil wird nicht von § 1510, sondern von § 1517 erfasst.

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