Ausschließung eines Abkömmlings (§ 1511)
§ 1511 BGB: Ausschließung eines Abkömmlings von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Testament; der Ausgeschlossene erhält den Pflichtteil.
- (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
- (2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
- (3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet. Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 1511 BGB kann ein Ehegatte in seinem Testament bestimmen, dass ein gemeinsames Kind nicht an der fortgesetzten Gütergemeinschaft teilnimmt. Das Kind wird ausgeschlossen.
Der ausgeschlossene Abkömmling hat dann einen Anspruch auf Zahlung des Betrags, der ihm als Pflichtteil zugestanden hätte, wenn die Gütergemeinschaft nach dem Tod des Ehegatten beendet worden wäre. Die Regeln über den Pflichtteilsanspruch gelten entsprechend.
Dieser gezahlte Betrag wird später bei der Auseinandersetzung unter den verbleibenden Abkömmlingen angerechnet (§ 1501). Die Ausschließung kommt also den anderen Abkömmlingen zugute.
Wann sie gilt
- Ein Ehemann setzt in seinem Testament fest, dass sein Sohn aus der Ehe nicht an der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der überlebenden Ehefrau teilnehmen soll.
- Der ausgeschlossene Sohn verlangt daraufhin die Auszahlung seines Pflichtteils aus dem Gesamtgut.
- Die Witwe muss den Betrag aus dem Gesamtgut zahlen, und später wird dieser Betrag den anderen Kindern bei der Teilung angerechnet.
- Ein Ehepaar hat zwei Kinder, eines wird ausgeschlossen, das andere erhält dadurch einen größeren Anteil bei der Auseinandersetzung.
- Der ausgeschlossene Abkömmling ist zugleich Erbe und erbt neben dem Pflichtteilsanspruch.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung betrifft nicht die Ausschließung von der Erbfolge selbst; das Erbrecht bleibt unberührt.
- Sie gilt nicht für die einfache Gütergemeinschaft nach dem Tod des Ehegatten ohne Fortsetzung.
- Sie betrifft nicht die Herabsetzung des Anteils gemäß § 1512.
- Sie gilt nicht für den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil nach § 1517.
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