§ 1517 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzicht auf Anteil am Gesamtgut § 1517

Verzichtet ein gemeinschaftlicher Abkömmling gegenüber einem Ehegatten auf seinen Anteil am Gesamtgut, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nötig (§ 1517).

Amtlicher Text § 1517 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
  • (2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In einer fortgesetzten Gütergemeinschaft führt der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen (das Gesamtgut) mit den gemeinsamen Kindern fort. Ein Kind kann durch einen Vertrag mit einem der Ehegatten auf seinen Anteil an diesem Gesamtgut verzichten oder einen bereits erklärten Verzicht wieder aufheben.

Ein solcher Verzichtsvertrag wird erst wirksam, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Für das Verfahren und die Form dieser Zustimmung verweist das Gesetz auf die Regelungen in § 1516 Abs. 2 Satz 2 und 3.

Zudem finden auf den Verzicht des Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut die allgemeinen rechtlichen Vorschriften Anwendung, die auch für den normalen Erbverzicht gelten.

Wann sie gilt

  • Ein gemeinsames Kind vereinbart mit der Mutter, für den Fall des Todes des Vaters auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu verzichten.
  • Die Eltern und das Kind möchten eine früher vereinbarte Verzichtsvereinbarung über den Anteil am Gesamtgut einvernehmlich wieder aufheben.
  • Ein Ehegatte verlangt die Zustimmung des anderen Ehepartners, damit die Verzichtsvereinbarung mit dem gemeinsamen Kind rechtlich wirksam wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der allgemeine Erbverzicht auf das sonstige freie Vermögen eines Elternteils außerhalb einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.
  • Der einseitige Ausschluss eines Abkömmlings von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Testament oder Erbvertrag (§ 1511).
  • Die Herabsetzung oder Entziehung des Anteils eines Abkömmlings durch einseitige Anordnung (§ 1512 und § 1513).

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