Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut bei Tod – § 1482
Bei Tod eines Ehegatten fällt dessen Anteil am Gesamtgut in den Nachlass; die allgemeinen Erbregeln finden Anwendung. § 1482 BGB.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1482 BGB regelt, was mit dem Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut der Gütergemeinschaft geschieht, wenn die Ehe durch Tod endet. Dieser Anteil wird Teil des Nachlasses, also des Vermögens, das vererbt wird.
Der Verstorbene wird nach den allgemeinen Erbregeln beerbt – das heißt, es gelten die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament. Die Vorschrift betrifft nur die Gütergemeinschaft, nicht andere Güterstände wie Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar lebt in Gütergemeinschaft, der Ehemann stirbt. Sein Anteil am gemeinsamen Vermögen fällt in seinen Nachlass und wird unter den Erben verteilt.
- Die Ehefrau stirbt, ihr Anteil am Gesamtgut geht in ihren Nachlass über, nicht automatisch an den Witwer.
- Der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen müssen sich über die Erbteilung auseinandersetzen, da der Anteil nun Teil des Erbes ist.
- Ein Testament bestimmt, dass der Anteil des Verstorbenen an einen Dritten gehen soll – das ist möglich, weil der Anteil im Nachlass ist.
- Bei Tod eines Ehegatten ohne Gütergemeinschaft ist § 1482 nicht anwendbar.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, der überlebende Ehegatte erbt automatisch den gesamten Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut – das ist falsch; der Anteil geht in den Nachlass und wird nach Erbrecht verteilt.
- § 1482 regelt nicht, was mit dem Gesamtgut nach dem Tod des überlebenden Ehegatten geschieht – das ist in § 1483 ff. (fortgesetzte Gütergemeinschaft) geregelt.
- Die Vorschrift gilt nicht für die Scheidung; die Auseinandersetzung nach Scheidung regelt § 1478.
- Sie betrifft nicht die Haftung für Schulden des Gesamtguts nach dem Tod – dafür sind §§ 1480, 1481 einschlägig.
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