§ 1512 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herabsetzung des Abkömmlinganteils – § 1512

Nach § 1512 BGB kann ein Ehegatte durch Testament den Anteil eines Abkömmlings am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft bis auf die Hälfte kürzen.

Amtlicher Text § 1512 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Ehegatte stirbt und die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen fortgesetzt wird (fortgesetzte Gütergemeinschaft), darf der überlebende Ehegatte durch ein Testament den Anteil eines einzelnen Abkömmlings an dem gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) verringern. Die Reduzierung ist auf die Hälfte des Anteils begrenzt, der dem Abkömmling nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zustehen würde.

Die Befugnis besteht nur für den Fall, dass die fortgesetzte Gütergemeinschaft tatsächlich eintritt – also nicht, wenn der Erblasser sie ausgeschlossen hat (siehe § 1509). Die Herabsetzung muss in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Eine vollständige Entziehung des Anteils ist nicht erlaubt; dafür gibt es § 1513.

Der Begriff „Gesamtgut“ bezeichnet das gesamte Vermögen der Gütergemeinschaft, an dem die Abkömmlinge nach deren Ende quotal beteiligt sind. Die Herabsetzung betrifft nur diesen quotenmäßigen Anteil, nicht etwa Sondervermögen oder Vorbehaltsgut.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann stirbt und die Gütergemeinschaft wird mit seinen Kindern fortgesetzt. In seinem Testament setzt er fest, dass der Anteil seines ältesten Sohnes am Gesamtgut nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft nur die Hälfte des nomalen Anteils beträgt.
  • Eine Witwe, die nach dem Tod ihres Mannes die Gütergemeinschaft fortsetzt, verfügt letztwillig, dass der Anteil eines Abkömmlings, der bereits eine größere Schenkung erhalten hat, auf die Hälfte herabgesetzt wird.
  • Ein Ehepartner möchte durch Testament sicherstellen, dass ein bestimmtes Kind nach seinem Tod nicht den vollen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft erhält, sondern nur die Hälfte, weil das Kind sich von der Familie abgewandt hat.
  • Nach dem Tod des ersten Ehegatten lebt der überlebende Ehegatte in fortgesetzter Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern. Er errichtet ein Testament, in dem er den Anteil eines Kindes, das ihn vernachlässigt hat, auf die Hälfte reduziert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vollständige Entziehung des Anteils – diese ist in § 1513 (Entziehung des Anteils) geregelt.
  • Ausschluss eines Abkömmlings von der fortgesetzten Gütergemeinschaft – hierfür gibt es § 1511 (Ausschließung eines Abkömmlings).
  • Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil – dieser ist in § 1517 (Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil) geregelt.
  • Herabsetzung des Anteils durch vertragliche Vereinbarung (nicht durch letztwillige Verfügung) – § 1512 erfasst nur Testamente oder Erbverträge.

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