Zuwendung des entzogenen Betrags § 1514
§ 1514 BGB erlaubt einem Ehegatten, den nach § 1512 oder § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzogenen Betrag einem Dritten letztwillig zuzuwenden.
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
In der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte den Betrag, den er einem Abkömmling gemäß § 1512 (Herabsetzung) oder § 1513 Abs. 1 (Entziehung) entzieht, durch Testament einem Dritten zuwenden. Das bedeutet, der Ehegatte muss den entzogenen Betrag nicht dem Abkömmling belassen, sondern kann ihn einer anderen Person vermachen.
Die Vorschrift setzt voraus, dass der Ehegatte zuvor den Anteil des Abkömmlings herabgesetzt oder entzogen hat. Sie gilt nur für die fortgesetzte Gütergemeinschaft und nicht für andere Erb- oder Güterstände.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte setzt den Anteil seines Sohnes herab und vermacht den herabgesetzten Betrag seiner Nichte.
- Ein Ehegatte entzieht der Tochter den Anteil und wendet ihn dem Ehegatten selbst zu.
- Ein Ehegatte verfügt letztwillig, dass der entzogene Betrag an einen Freund geht.
- Ein Ehegatte herabgesetzt den Anteil eines Abkömmlings und vermacht den Betrag einer Stiftung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der entzogene Betrag automatisch an den anderen Ehegatten fällt – das regelt § 1514 nicht.
- Dass der Dritte ein Abkömmling sein muss – nein, es kann jeder Dritte sein.
- Dass die Zuwendung nur durch gemeinschaftliches Testament möglich ist – nein, jeder Ehegatte kann allein verfügen.
- Dass die Vorschrift auch für die Herabsetzung nach § 1515 gilt – § 1515 regelt das Übernahmerecht, nicht die Zuwendung an Dritte.
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