Anteilsentziehung in fortgesetzter Gütergemeinschaft §1513
§ 1513 BGB: Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft kann Ehegatte per Testament Abkömmling den Anteil entziehen, wenn Pflichtteilsentzug möglich. Auch Beschränkung.
- (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
- (2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, wann ein Ehegatte einem Kind (Abkömmling) den Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) entziehen kann, das nach dem Tod des anderen Ehegatten in der fortgesetzten Gütergemeinschaft weiterbesteht. Der Entzug ist nur durch letztwillige Verfügung (Testament) möglich und setzt voraus, dass der Ehegatte dem Kind auch den Pflichtteil entziehen dürfte – also ein schweres Fehlverhalten des Kindes vorliegt, wie es in den §§ 2333 ff. BGB beschrieben ist. Zusätzlich kann der Ehegatte den Anteil des Kindes beschränken, wenn er nach § 2338 BGB das Pflichtteilsrecht beschränken darf, etwa wegen Verschwendungssucht oder Überschuldung des Kindes.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte setzt in seinem Testament fest, dass sein verschwenderischer Sohn keinen Anteil am Vermögen erhält, das nach seinem Tod in der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Witwe bleibt.
- Eine Ehefrau entzieht ihrer Tochter den Anteil am Gesamtgut, weil die Tochter sie schwer beleidigt hat – eine Handlung, die auch den Pflichtteilsentzug rechtfertigen würde.
- Ein Ehemann beschränkt den Anteil seines Sohnes am Gesamtgut auf eine Nutznießung, da der Sohn hoch verschuldet ist und das Geld sonst verloren ginge.
- Nach dem Tod des Vaters will die Mutter einem Kind den Anteil entziehen, weil das Kind den Vater vernachlässigt hat – sie muss prüfen, ob das Verhalten für den Pflichtteilsentzug ausreicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ein Ehegatte einem Kind einfach so den Anteil entziehen kann, ohne dass ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt – das ist nicht erlaubt.
- Dass der überlebende Ehegatte den Anteil eines Kindes nach freiem Belieben herabsetzen kann – die Herabsetzung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 2338 möglich.
- Dass diese Vorschrift die Fortsetzung der Gütergemeinschaft selbst betrifft – die Fortsetzung wird durch §§ 1509–1511 ausgeschlossen oder beschränkt.
- Dass hier die Scheidung oder Trennung der Eheleute eine Rolle spielt – die fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt nur bei Tod ein, nicht bei Scheidung (§ 1564).
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