§ 1516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zustimmung des anderen Ehegatten § 1516

§ 1516 BGB: Zustimmung des anderen Ehegatten zu Verfügungen nach §§ 1511-1515 erforderlich. Unwiderruflich, notariell beurkundet, kein Vertreter.

Amtlicher Text § 1516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
  • (2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
  • (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1516 regelt, dass der andere Ehegatte zustimmen muss, wenn ein Ehegatte Verfügungen nach §§ 1511 bis 1515 trifft – also etwa einen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausschließt oder seinen Anteil herabsetzt.

Die Zustimmung ist persönlich (kein Vertreter), notariell zu beurkunden und unwiderruflich. Ein gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten ersetzt die separate Zustimmung.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann setzt in seinem Testament fest, dass der gemeinsame Sohn nicht an der fortgesetzten Gütergemeinschaft teilhaben soll – die Ehefrau muss dem zustimmen.
  • Eine Ehefrau will den Anteil einer Tochter herabsetzen – ihr Ehemann muss notariell zustimmen.
  • Ein Ehegatte entzieht einem Abkömmling den Anteil zugunsten des anderen Ehegatten – Zustimmung nötig.
  • Die Ehegatten verfassen ein gemeinschaftliches Testament, das solche Anordnungen enthält – dann ist keine gesonderte Zustimmung erforderlich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Allgemeine Testamentsänderungen ohne Bezug zu §§ 1511-1515 – diese Zustimmungspflicht gilt nur für die dort genannten Verfügungen.
  • Widerruf der einmal erteilten Zustimmung – § 1516 erklärt die Zustimmung ausdrücklich für unwiderruflich.
  • Zustimmung durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter – dies ist nach § 1516 Abs. 2 ausgeschlossen.

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