§ 1515 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übernahmerecht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft § 1515

Übernahmerecht von Abkömmling oder Ehegatte bei fortgesetzter Gütergemeinschaft: Landgut kann zum Ertragswert übernommen werden (§ 1515 BGB).

Amtlicher Text § 1515 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
  • (2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.
  • (3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1515 erlaubt einem Ehegatten, durch letztwillige Verfügung einem anteilsberechtigten Abkömmling das Recht einzuräumen, bei der Teilung der fortgesetzten Gütergemeinschaft das gesamte Gesamtgut oder einzelne Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.

Gehört zum Gesamtgut ein Landgut, kann der Erblasser anordnen, dass dieses Landgut mit dem Ertragswert oder einem diesen mindestens erreichenden Preis angesetzt wird. Die erbrechtliche Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.

Dieses Übernahmerecht für das Landgut zu dem genannten Wert oder Preis kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt setzt in seinem Testament fest, dass sein Sohn den Hof zum Ertragswert übernehmen darf.
  • Eine Ehefrau ordnet an, dass ihre Tochter das gemeinsame Haus gegen Wertersatz übernehmen kann.
  • Der überlebende Ehemann erhält das Recht, den landwirtschaftlichen Betrieb zu einem dem Ertragswert entsprechenden Preis zu übernehmen.
  • Ein Abkömmling möchte bei der Teilung das gesamte Gesamtgut übernehmen, nicht nur einzelne Gegenstände.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Abkömmling automatisch ein Übernahmerecht hat – es bedarf einer letztwilligen Verfügung des Ehegatten.
  • Dass das Übernahmerecht für alle Gegenstände des Gesamtguts zum Ertragswert gilt – dies gilt nur für Landgüter.
  • Dass der überlebende Ehegatte das Landgut immer zum Ertragswert übernehmen kann – nur wenn der Verstorbene dies angeordnet hat.
  • Dass das Übernahmerecht die Fortsetzung der Gütergemeinschaft selbst verhindert oder beeinflusst – es betrifft nur die spätere Teilung.

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