Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts § 1579
§ 1579 BGB erlaubt Versagung, Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts bei grober Unbilligkeit, z.B. kurzer Ehe oder schwerem Fehlverhalten.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, 3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, 5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, 6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, 7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1579 BGB regelt, wann ein Unterhaltsanspruch trotz Vorliegens der Voraussetzungen versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, weil die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit liegt vor allem in den acht in der Vorschrift aufgeführten Fällen vor, etwa bei einer nur kurzen Ehe, wenn der Berechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten.
Die Prüfung erfolgt stets unter Berücksichtigung der Belange eines gemeinschaftlichen Kindes, das dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertraut ist. Die Vorschrift ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff. besteht. Sie gibt dem Gericht Ermessen, ob und wie der Anspruch eingeschränkt wird.
Wann sie gilt
- Die Ehe dauerte nur zwei Jahre und es gibt keine Kinder.
- Der geschiedene Ehepartner lebt seit drei Jahren mit einem neuen Partner zusammen, ohne verheiratet zu sein.
- Der Unterhaltsberechtigte hat den Verpflichteten vorsätzlich schwer verletzt.
- Der Berechtigte hat eine gut bezahlte Stelle gekündigt, um weiterhin Unterhalt zu beziehen.
- Der Berechtigte hat vor der Trennung über Jahre hinweg keinen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe des Unterhalts (das regelt § 1578).
- Die Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (dazu §§ 1570–1576).
- Die Verjährung des Unterhaltsanspruchs.
- Die Auskunftspflicht über Einkommen (dazu § 1580).
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