Herabsetzung und Begrenzung des Unterhalts § 1578b
Nacheheliche Unterhaltsansprüche werden zeitlich begrenzt oder auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, wenn eine unbegrenzte Fortzahlung unbillig ist.
- (1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
- (2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach einer Scheidung richtet sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz jedoch vor, dass dieser Anspruch zeitlich begrenzt oder der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden kann.
Entscheidend ist, ob die uneingeschränkte Weiterzahlung unbillig wäre. Hierbei wird vor allem geprüft, ob dem unterhaltsberechtigten Ehegatten durch die Ehe Nachteile entstanden sind. Solche ehebedingten Nachteile liegen insbesondere vor, wenn jemand wegen der Kinderbetreuung oder der Haushaltsführung Berufs- und Aufstiegschancen aufgegeben hat und deshalb nicht mehr für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann.
Fehlt es an solchen ehebedingten Nachteilen und rechtfertigt auch die Ehedauer keine dauerhafte Sicherung des bisherigen Lebensstandards, kann der Unterhalt befristet, herabgesetzt oder beides kombiniert werden. Das Wohl gemeinsamer Kinder bleibt bei dieser Abwägung stets geschützt.
Wann sie gilt
- Ein Ehepartner verlangt nach jahrelanger Trennung weiterhin Aufstockungsunterhalt, obwohl keine ehebedingten Nachteile vorliegen und eigene Erwerbstätigkeit möglich ist.
- Ein geschiedener Ehegatte fordert Unterhalt auf der Grundlage des früheren ehelichen Luxusstandards, obwohl die Betreuung der gemeinsamen Kinder bereits beendet ist.
- Ein Unterhaltspflichtiger beantragt die Befristung des Unterhalts, weil die Ehe von kurzer Dauer war und der andere Ehegatte wieder in seinen alten Beruf zurückgekehrt ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Trennungsunterhalt für die Zeit ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Eheleute.
- Kindesunterhalt zur Erfüllung des Bedarfs der gemeinsamen Kinder.
- Vollständiger Ausschluss des Unterhaltsanspruchs wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens eines Ehegatten.
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