Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes § 1570
Geschiedene Ehegatten können wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
- (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
- (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Betreuungsunterhalt nach einer Scheidung. Wer nach der Trennung und Scheidung ein gemeinsames Kind erzieht oder pflegt, kann vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Betreuung des Kindes nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert, wenn der erziehende Elternteil nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Der Gesetzgeber sieht dafür einen Basiszeitraum von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes vor.
Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus richtet sich nach der Billigkeit, also nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei spielen die spezifischen Bedürfnisse des Kindes und das tatsächliche Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen eine Rolle. Zudem wird berücksichtigt, wie die Ehepaare die Rollenverteilung und Erwerbstätigkeit während der Ehe gestaltet hatten und wie lange die Ehe angedauert hat.
Wann sie gilt
- Eine geschiedene Mutter betreut ein gemeinsames Kleinkind und fordert vom Ex-Ehemann Unterhalt, da sie wegen der Erziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
- Ein geschiedener Vater verlangt nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt weiterhin Unterhalt, weil am Wohnort kein Kita-Platz zur Verfügung steht.
- Ein erziehender Elternteil macht einen verlängerten Anspruch geltend, da das Kind aufgrund einer Pflegebedürftigkeit eine persönliche Betreuung benötigt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Unterhaltsanspruch des Kindes selbst für seinen eigenen Lebensbedarf.
- Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit ohne Bezug zur Kinderbetreuung (§ 1571, § 1572 und § 1573 BGB).
- Unterhaltsansprüche während der Zeit des Getrenntlebens vor der Scheidung.
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