Unterhalt bei Gütergemeinschaft § 1604
Regelt die Unterhaltspflicht ggü. Verwandten bei Gütergemeinschaft: Gesamtgut wird dem Pflichtigen zugerechnet; bei beidseitigen Bedürftigen wird es geteilt.
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift betrifft die Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten, wenn der Unterhaltspflichtige im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt. In der Gütergemeinschaft gehört das Vermögen der Ehegatten gemeinsam (Gesamtgut). Für die Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten wird so getan, als ob das gesamte Gesamtgut dem verpflichteten Ehegatten allein gehörte. Das bedeutet, dass der Unterhalt aus dem gemeinsamen Vermögen zu zahlen ist, auch wenn der andere Ehegatte eigentlich nichts mit dem bedürftigen Verwandten zu tun hat.
Wenn beide Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und jeder von ihnen bedürftige Verwandte hat, wird der Unterhalt so aus dem Gesamtgut gewährt, als ob die bedürftigen Verwandten zu beiden Ehegatten in demselben Verwandtschaftsverhältnis stünden, das die Unterhaltspflicht des jeweiligen Ehegatten begründet. Dadurch werden die Lasten zwischen den beiden Ehegatten ausgeglichen.
Wann sie gilt
- Ein Ehemann lebt mit seiner Frau in Gütergemeinschaft. Seine Mutter ist bedürftig. Für die Unterhaltspflicht wird das gesamte gemeinsame Vermögen als sein eigenes betrachtet.
- Eine Ehefrau in Gütergemeinschaft hat einen bedürftigen Vater. Ihr Ehemann hat eine bedürftige Schwester. Beide Verwandte haben Anspruch auf Unterhalt aus dem Gesamtgut, und es wird so behandelt, als ob sie jeweils mit beiden Ehegatten verwandt wären.
- Ein Ehepaar in Gütergemeinschaft: Nur der Ehemann hat einen bedürftigen Bruder. Die Ehefrau hat keine bedürftigen Verwandten. Der Unterhalt wird aus dem Gesamtgut gezahlt, als ob es dem Ehemann allein gehörte.
- Ein Ehepaar in Gütergemeinschaft: Beide haben bedürftige Eltern. Die Unterhaltspflicht wird aus dem Gesamtgut erfüllt, wobei die Eltern beider Ehegatten gleichgestellt werden.
- Ein Ehemann in Gütergemeinschaft hat einen bedürftigen Onkel. Die Ehefrau hat keine bedürftigen Verwandten. Die Regelung gilt nur für Verwandte (nicht für andere Personen).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für den Unterhalt zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (dafür gibt es § 1608).
- Sie regelt nicht die Höhe des Unterhalts (dafür § 1610).
- Sie betrifft nicht die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter (§ 1609).
- Sie bestimmt nicht, wer überhaupt unterhaltspflichtig ist (§ 1601) oder was Bedürftigkeit ist (§ 1602).
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