§ 1595 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung § 1595

§ 1595 BGB: Vaterschaftsanerkennung braucht Zustimmung der Mutter (außer tot) und des Kindes. § 1594 Abs. 3 und 4 gelten für die Zustimmungen.

Amtlicher Text § 1595 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
  • (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
  • (3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1595 BGB regelt, wer der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen muss. Ohne diese Zustimmungen ist die Anerkennung nicht wirksam.

Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Lebt die Mutter nicht mehr, entfällt ihre Zustimmung. Zusätzlich ist die Zustimmung des Kindes erforderlich. Auf beide Zustimmungen sind die Regeln des § 1594 Absatz 3 und 4 anzuwenden – dort geht es etwa um den Zeitpunkt und die Bindungswirkung der Erklärungen.

Wann sie gilt

  • Ein Mann möchte ein Kind als sein eigenes anerkennen, die Mutter verweigert jedoch ihre Zustimmung.
  • Die Mutter ist verstorben, der Vater will die Vaterschaft anerkennen, benötigt aber die Zustimmung des Kindes.
  • Ein minderjähriges Kind (vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter) stimmt der Anerkennung durch den Vater nicht zu.
  • Die Mutter stimmt zu, das Kind jedoch nicht – die Anerkennung kann nicht wirksam werden.
  • Der Vater erkennt die Vaterschaft vor der Geburt an; die Zustimmung der Mutter ist erforderlich, die des Kindes kann erst nach der Geburt erklärt werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Folgen einer fehlenden Zustimmung (dazu siehe § 1598 BGB – Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung).
  • Wer die Zustimmung erklären darf, wenn Mutter oder Kind geschäftsunfähig sind (dazu siehe § 1596 BGB – persönliche Erklärungen).
  • Die Form, in der die Zustimmung erklärt werden muss (dazu siehe § 1597 BGB).
  • Die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten (dazu siehe §§ 1599 ff. BGB).

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