§ 1597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Formvorschrift für Vaterschaftsanerkennung §1597

§ 1597 BGB schreibt öffentliche Beurkundung der Anerkennung und Zustimmungen vor und Übersendung beglaubigter Abschriften an Vater Mutter Kind und Standesamt.

Amtlicher Text § 1597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
  • (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
  • (3) (weggefallen)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vaterschaftsanerkennung und die dafür nötigen Zustimmungen (etwa der Mutter) müssen vor einem Notar oder einer anderen Urkundsperson öffentlich beurkundet werden. Das bedeutet: Die Erklärungen werden in einer öffentlichen Urkunde festgehalten.

Beglaubigte Abschriften dieser Urkunden – also der Anerkennung und aller für ihre Wirksamkeit wichtigen Erklärungen – müssen an den Vater, die Mutter, das Kind und das zuständige Standesamt geschickt werden.

Der frühere Absatz 3 ist weggefallen.

Wann sie gilt

  • Ein Mann erkennt seine Vaterschaft für ein Kind an und muss dies notariell beurkunden lassen.
  • Die Mutter stimmt der Anerkennung der Vaterschaft zu; auch diese Zustimmung bedarf der öffentlichen Beurkundung.
  • Nach der Beurkundung werden beglaubigte Abschriften an das Standesamt übersandt, damit die Vaterschaft amtlich eingetragen wird.
  • Ein volljähriges Kind stimmt der Vaterschaftsanerkennung zu – hierfür ist ebenfalls eine öffentliche Beurkundung erforderlich.
  • Der Vater erhält eine beglaubigte Abschrift der von ihm abgegebenen Anerkennungserklärung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die materielle Wirksamkeit der Anerkennung, etwa ob die Voraussetzungen der Vaterschaft vorliegen – dies regeln §1594 und §1598.
  • Die Anfechtung der Vaterschaft – hierfür gelten die §§1599 bis 1600c.
  • Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, die in §1600d geregelt ist.
  • Die Unterhaltspflicht des Vaters – diese folgt aus den §§1601 ff.

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