§ 1596 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Persönliche Anerkennung der Vaterschaft § 1596

Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungen sind persönlich zu erklären. Kinder ab 14 Jahren stimmen selbst zu; Vertretung erfordert gerichtliche Genehmigung.

Amtlicher Text § 1596 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt.
  • (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • (3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  • (4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Anerkennung der Vaterschaft muss ein Mann persönlich erklären. Eine Stellvertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen. Für einen geschäftsunfähigen Mann gibt sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung ab, wofür eine Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts erforderlich ist.

Ebenso müssen die Mutter, das Kind und ein eventuell anderer betroffener Mann ihre Zustimmung persönlich erteilen. Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind unter 14 Jahren handelt der gesetzliche Vertreter ohne gerichtliche Genehmigung.

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, erklärt es die Zustimmung selbst und benötigt hierzu das Einverständnis seines gesetzlichen Vertreters. Stimmt die sorgeberechtigte Mutter der Anerkennung nach § 1595 bereits zu, erfasst dies zugleich die Vertretung des Kindes.

Wann sie gilt

  • Ein Mann möchte die Vaterschaft durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt anerkennen lassen.
  • Ein geschäftsunfähiger Mann soll als Vater anerkannt werden, woraufhin sein Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholt.
  • Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, erteilt die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung selbst mit Zustimmung der Mutter.
  • Die sorgeberechtigte Mutter stimmt der Anerkennung zu, wodurch die Zustimmung für ihr Kind unter 14 Jahren als abgegeben gilt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die materiellen Voraussetzungen und Wirkungen der Vaterschaftsanerkennung; diese richten sich nach § 1595.
  • Das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ohne freiwillige Anerkennung.
  • Die Anfechtung einer bereits wirksamen Vaterschaftserklärung.

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