Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; § 1598
§ 1598 BGB: Unwirksamkeit von Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung, Heilung nach fünf Jahren, Vertretungsrecht des Vaters bei Tod der Mutter.
- (1) Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch unwirksam, wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist.
- (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist. Existiert noch kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn 1. in der Urkunde fehlerhaft vermerkt ist, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erteilt wurde oder 2. der oder die Beteiligte über die Erforderlichkeit dieser Zustimmung nicht von der Ausländerbehörde belehrt wurde; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- (3) Haben die Mutter und der Anerkennende in den Fällen des § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 abgegeben, so ist der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, durch Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder dann, wenn das Familiengericht gemäß § 1773 Absatz 1 oder § 1781 Absatz 1 einen Vormund für das Kind bestellt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift bestimmt, wann eine Vaterschaftsanerkennung oder die Zustimmung der Mutter unwirksam ist. Das ist nur der Fall, wenn die Erklärungen nicht den Anforderungen der §§ 1594 Absatz 2, 3 und 5 sowie der §§ 1595 bis 1597 genügen oder wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde fehlt.
Nach fünf Jahren seit Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister wird die Anerkennung jedoch wirksam, selbst wenn sie ursprünglich unwirksam war. Diese Frist kann gehemmt werden, wenn die Ausländerbehörde ihre Zustimmung zurücknimmt. Besondere Regeln gelten, wenn die Anerkennung im Ausland beurkundet wurde und die Urkunde über die Zustimmung der Ausländerbehörde fehlerhaft ist.
In Fällen, in denen die Ausländerbehörde beteiligt ist, erhält der Anerkennende ein vorläufiges Vertretungsrecht für das Kind, wenn die Mutter stirbt oder ihre elterliche Sorge ruht – vorausgesetzt, es liegen wirksame Sorgeerklärungen vor. Dieses Recht endet mit der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde, durch Fiktionswirkung oder wenn ein Vormund bestellt wird.
Wann sie gilt
- Ein Mann erkennt die Vaterschaft an, ohne dass die Mutter zugestimmt hat. Die Anerkennung ist nach § 1598 Abs. 1 unwirksam.
- Fünf Jahre nach der Eintragung der Anerkennung im Geburtenregister wird diese wirksam, obwohl die Mutter nie zugestimmt hat.
- Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung zur Anerkennung, weil der Vater kein Aufenthaltsrecht hat. Die Anerkennung ist unwirksam.
- Die Mutter stirbt, und der Vater hat eine wirksame Sorgeerklärung abgegeben. Er vertritt das Kind vorläufig in allen Angelegenheiten, bis die Ausländerbehörde endgültig entscheidet.
- Eine Anerkennung wird im deutschen Konsulat beurkundet, und die Urkunde enthält den fehlerhaften Vermerk, die Ausländerbehörde habe zugestimmt. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt mit der Beurkundung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Anfechtung der Vaterschaft (geregelt in §§ 1599 ff.)
- Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (siehe § 1600d)
- Die allgemeinen Voraussetzungen der Vaterschaftsanerkennung (diese sind in § 1594, § 1595, § 1596, § 1597 geregelt)
- Die gemeinsame Sorge der Eltern (dafür ist § 1626a einschlägig)
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