§ 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600d

Vaterschaftsfeststellung: Vermutung bei Beischlaf in Empfängniszeit, Samenspender nicht Vater bei heterologer künstlicher Befruchtung, Wirkung ab Feststellung.

Amtlicher Text § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
  • (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
  • (3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
  • (4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 13 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
  • (5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, wenn keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 besteht. Im Verfahren wird vermutet, dass der Vater ist, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Empfängniszeit ist der Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes, einschließlich dieser Tage. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mit Samen eines Spenders gezeugt worden, der von einer Entnahmeeinrichtung nach dem Samenspenderregistergesetz zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung geltend gemacht werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Wann sie gilt

  • Ein Mann möchte seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, weil er mit der Mutter während der Empfängniszeit verkehrte, aber die Mutter die Anerkennung verweigert.
  • Die Mutter beantragt die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, um Unterhaltsansprüche für das Kind geltend zu machen.
  • Ein Samenspender wird von der Mutter oder dem Kind als Vater verklagt, aber das Gesetz schließt seine Vaterschaft aus, weil die Befruchtung in einer medizinischen Einrichtung mit registriertem Samen erfolgte.
  • Ein Mann bestreitet die Vaterschaft mit schwerwiegenden Zweifeln, etwa weil er nachweislich nicht der leibliche Vater ist, und das Gericht prüft die Vermutung.
  • Ein Kind klagt auf Feststellung der Vaterschaft, obwohl der angebliche Vater verstorben ist, um Erbansprüche zu sichern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anerkennung der Vaterschaft durch Erklärung – diese ist in §§ 1595 ff. BGB geregelt.
  • Die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft – diese ist in §§ 1599 ff. BGB geregelt.
  • Das Recht auf eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung – dieses ergibt sich aus § 1598a BGB.
  • Unterhaltsansprüche des Kindes – diese sind in §§ 1601 ff. BGB geregelt.

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