Voraussetzung der Bedürftigkeit beim Unterhalt § 1602
Anspruch auf Unterhalt hat nur, wer sich nicht selbst versorgen kann. Minderjährige Kinder müssen eigenes Vermögen nicht für den Unterhalt aufbrauchen.
- (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
- (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Bedürftigkeit als Grundvoraussetzung für einen Unterhaltsanspruch. Unterhaltsberechtigt ist grundsätzlich nur eine Person, die außerstande ist, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder eigener Arbeit zu bestreiten.
Eine Sonderregelung gilt für minderjährige Kinder. Ein minderjähriges Kind bleibt auch dann unterhaltsberechtigt, wenn es eigenes Vermögen besitzt. Der Stamm des Vermögens muss nicht verwertet werden. Lediglich die Erträge aus dem Vermögen sowie eigener Arbeitsertrag werden angerechnet, soweit sie für den Bedarf ausreichen.
Wann sie gilt
- Ein volljähriges Kind ohne eigenes Einkommen und ohne Vermögen verlangt Unterhalt von den Eltern.
- Ein minderjähriges Kind besitzt durch eine Erbschaft Vermögen und fordert Unterhalt von den Eltern.
- Ein minderjähriges Kind erzielt eigenen Arbeitsertrag, der zur Deckung des gesamten Unterhalts nicht ausreicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, ob die in Anspruch genommene Person finanziell überhaupt leistungsfähig ist.
- Die Festlegung der konkreten Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbedarfs.
- Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen.
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