§ 1603 BGB

Kein Unterhalt ohne Leistungsfähigkeit: § 1603 BGB

Kein Unterhalt bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts. In dieser Lage müssen Eltern alle Mittel für Minderjährige und Schüler bis 21 nutzen.

Amtlicher Text § 1603 BGB — Deutschland
  • (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
  • (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1603 zieht die Grenze der Unterhaltspflicht auf der Seite des Zahlenden. Absatz 1 bestimmt: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt der Begriff des Selbstbehalts – der Betrag, der dem Pflichtigen für den eigenen Lebensbedarf verbleiben muss. Wie hoch dieser Betrag ist, steht nicht im Gesetz; die Praxis arbeitet mit den Leitlinien der Oberlandesgerichte und der Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig angepasst werden.

Absatz 2 enthält die Verschärfung, die den Kindesunterhalt vom übrigen Unterhaltsrecht abhebt: Befinden sich Eltern in dieser Lage, sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Das ist die gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie führt dazu, dass gegenüber minderjährigen Kindern ein niedrigerer, notwendiger Selbstbehalt gilt und dass vom Pflichtigen erwartet wird, seine Arbeitskraft voll einzusetzen – auch durch Nebentätigkeit oder Berufswechsel, soweit zumutbar.

Satz 2 des Absatzes 2 stellt volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden – die sogenannten privilegierten Volljährigen. Satz 3 enthält zwei Ausnahmen von der gesteigerten Pflicht: Sie tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, und nicht gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestritten werden kann. Wie die Rangfolge bei mehreren Berechtigten aussieht, wenn das Geld nicht reicht, steht in § 1609; die Mindestbeträge für minderjährige Kinder folgen aus § 1612a.

Wann sie gilt

  • Der Unterhaltspflichtige verdient wenig und der Selbstbehalt ist streitig.
  • Ein Elternteil ist arbeitslos und soll dennoch Kindesunterhalt zahlen.
  • Der Pflichtige hat weitere Kinder aus einer neuen Beziehung.
  • Ein 19-jähriges Kind lebt zu Hause und geht noch zur Schule.
  • Hohe Kreditraten sollen vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er nennt keine Beträge. Selbstbehalt und Bedarfssätze stehen in den Leitlinien der Oberlandesgerichte und der Düsseldorfer Tabelle, nicht im Gesetz.
  • Er befreit gegenüber minderjährigen Kindern nur eingeschränkt; Absatz 2 verlangt den Einsatz aller verfügbaren Mittel.
  • Er regelt nicht die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten – die steht in § 1609.
  • Er sagt nichts über den Bedarf des Berechtigten; Maß und Mindestunterhalt folgen aus §§ 1610 und 1612a.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Elternteil verdient nach einem Stellenwechsel deutlich weniger und soll für zwei minderjährige Kinder Unterhalt zahlen. Nach Abzug von Miete und einem Autokredit bleibt kaum etwas übrig; er will die Zahlungen aussetzen.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 befreit, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden kann. Absatz 2 verschärft das gegenüber minderjährigen Kindern erheblich: Dort sind alle verfügbaren Mittel gleichmäßig einzusetzen. Der Fall hängt daran, welche Verbindlichkeiten überhaupt abzugsfähig sind – ein Kredit für ein Fahrzeug ist etwas anderes als eine berufsbedingte Notwendigkeit.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide Elternteile einigen sich für zwölf Monate auf einen reduzierten, aber festen Zahlbetrag und auf eine jährliche Offenlegung der Einkommensnachweise; der Betrag steigt automatisch, sobald das Einkommen wieder über eine vereinbarte Schwelle steigt.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein 19-Jähriger lebt bei einem Elternteil, besucht noch die Schule und hat keine eigene Ausbildungsvergütung. Der andere Elternteil hält sich für nicht mehr verpflichtet, weil das Kind volljährig ist.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 2 Satz 2 stellt volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen gleich, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Der Fall hängt an diesen drei Merkmalen zugleich – Alter, Haushalt und allgemeine Schulausbildung; fällt eines weg, gilt die gesteigerte Pflicht nicht mehr.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Unterhalt wird bis zum Ende des Schuljahres in bisheriger Höhe fortgezahlt; danach legt das Kind seine Ausbildungs- oder Studienplanung vor und beide Eltern beteiligen sich anteilig nach ihren Einkünften.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

The other parent stopped paying: child maintenance in four civil codes

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