§ 1601 BGB

Unterhalt zahlen: Nur Verwandte in gerader Linie (§ 1601)

§ 1601 BGB: Nur Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) müssen Unterhalt zahlen. Keine Pflicht für Geschwister.

Amtlicher Text § 1601 BGB — Deutschland

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1601 besteht aus einem Satz: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind diejenigen, die voneinander abstammen – Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, ohne Begrenzung nach oben oder unten. Der Satz ist wechselseitig: Er trägt sowohl den Kindesunterhalt als auch den Elternunterhalt. Was er nicht erfasst, ist ebenso wichtig: Geschwister sind Verwandte in der Seitenlinie und schulden einander keinen Unterhalt, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sind gar nicht verwandt, und für Ehegatten gelten eigene Vorschriften – §§ 1360 ff. während der Ehe, §§ 1361 und 1569 ff. bei Trennung und nach der Scheidung.

Die Pflicht besteht dem Grunde nach, konkret wird sie erst über die folgenden Paragraphen. § 1602 verlangt Bedürftigkeit: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. § 1603 verlangt Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite. § 1609 bestimmt die Rangfolge, wenn das Einkommen für mehrere Berechtigte nicht reicht – minderjährige Kinder stehen dort an erster Stelle. § 1610 bestimmt das Maß, § 1612a den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, § 1613 die enge Grenze für Unterhalt für die Vergangenheit.

Beim Elternunterhalt ist außerdem zu beachten, dass der Anspruch häufig nicht von den Eltern selbst, sondern vom Sozialhilfeträger geltend gemacht wird, auf den er übergegangen ist – und dass dieser Übergang seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz nur bei einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes oberhalb einer gesetzlich bestimmten Schwelle stattfindet. Diese Schwelle steht nicht im BGB, sondern im Sozialrecht; § 1601 sagt darüber nichts. Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht bleibt daneben bestehen. Ob im konkreten Fall etwas zu zahlen ist, hängt von Einkommen, Vermögen, Selbstbehalt und der Rangfolge ab und lässt sich aus diesem Satz allein nicht ableiten.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil zahlt keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind.
  • Ein volljähriges Kind in Ausbildung verlangt Unterhalt von den Eltern.
  • Der Sozialhilfeträger fordert von einem Kind Beiträge zu den Heimkosten der Eltern.
  • Großeltern werden in Anspruch genommen, weil die Eltern nicht leistungsfähig sind.
  • Geschwister streiten darüber, wer für die Pflege der Eltern aufkommt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Geschwister schulden einander keinen Unterhalt; sie sind in der Seitenlinie verwandt.
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern sind nicht miteinander verwandt und schulden einander nichts.
  • Er sagt nichts über die Höhe. Maß und Mindestunterhalt stehen in §§ 1610 und 1612a.
  • Er regelt nicht den Ehegattenunterhalt; dafür gelten §§ 1360 ff., 1361 und 1569 ff.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Sozialhilfeträger schreibt eine erwachsene Tochter an, weil die Kosten des Pflegeheims ihrer Mutter nicht gedeckt sind, und fordert Auskunft über ihr Einkommen.

Wie der Wortlaut greift

§ 1601 begründet die Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie – Kinder gegenüber Eltern gehören dazu. Der Satz sagt aber nur, wer dem Grunde nach verpflichtet ist; ob tatsächlich zu zahlen ist, hängt an der Bedürftigkeit nach § 1602 und vor allem an der Leistungsfähigkeit nach § 1603. Beim Elternunterhalt tritt hinzu, dass ein Übergang des Anspruchs auf den Träger erst ab einer im Sozialrecht bestimmten Einkommensgrenze in Betracht kommt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Tochter erteilt die verlangte Auskunft in einem Termin vollständig; die Geschwister vereinbaren untereinander, wer die Fahrten und wer die nicht gedeckten Zusatzleistungen im Heim übernimmt.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach einer Trennung streiten zwei Geschwister darüber, wer für die Wohnung der pflegebedürftigen Mutter aufkommt. Der eine meint, das müsse der andere tragen, weil dieser mehr verdiene; ein drittes Geschwisterkind ist verstorben und dessen Kinder sollen einspringen.

Wie der Wortlaut greift

Die Pflicht besteht nur in gerader Linie: Kinder gegenüber Eltern, Enkel gegenüber Großeltern. Geschwister schulden einander nichts, weil sie in der Seitenlinie verwandt sind – der Streit "wer von uns beiden" ist deshalb kein Unterhaltsstreit, sondern eine Frage der Haftungsanteile nach § 1606. Der Fall hängt daran, welches Verwandtschaftsverhältnis zur bedürftigen Person besteht, nicht daran, wer mehr verdient.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die beiden Geschwister vereinbaren, sich anteilig nach ihren Einkommen an den ungedeckten Kosten zu beteiligen, und legen die Beträge jährlich neu fest; die Enkel bleiben außen vor.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

The other parent stopped paying: child maintenance in four civil codes

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