Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1606
§ 1606 BGB: Abkömmlinge vor aufsteigender Linie, nähere vor entfernteren, Gleichrangige anteilig. Betreuung eines Minderjährigen erfüllt Beitrag.
- (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
- (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
- (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt die Reihenfolge, in der mehrere Personen zum Unterhalt verpflichtet sind. Zuerst müssen die Abkömmlinge (Kinder, Enkel) zahlen, erst dann die Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern). Innerhalb dieser Gruppen haften die näheren Verwandten vor den entfernteren. Sind mehrere gleich nahe Verwandte unterhaltspflichtig, teilen sie die Last anteilig – je nachdem, wie viel sie verdienen und besitzen.
Ein besonderer Fall: Ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung – muss also nicht zusätzlich Geld zahlen.
Wann sie gilt
- Ein Vater und eine Großmutter sind unterhaltspflichtig für ein Kind; der Vater haftet vor der Großmutter.
- Zwei volljährige Geschwister schulden Unterhalt für die Eltern; da sie gleich nahe sind, zahlen sie anteilig nach Einkommen.
- Ein Elternteil, der das gemeinsame Kind täglich betreut, braucht keinen Barunterhalt zu zahlen, weil die Betreuung als Beitrag gilt.
- Ein Enkelkind und ein Großvater sind beide unterhaltspflichtig; der Enkel (Abkömmling) haftet vor dem Großvater (aufsteigende Linie).
- Drei Cousins gleichen Grades sind unterhaltspflichtig; sie haften anteilig nach ihren Vermögensverhältnissen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die konkrete Höhe des Unterhalts ist nicht in § 1606 geregelt, sondern in § 1610.
- Ob eine Person überhaupt unterhaltspflichtig ist, bestimmt § 1601.
- Die Rangfolge unter mehreren Unterhaltsberechtigten (z.B. Kind vs. Ehegatte) ist in § 1609 geregelt.
- Die Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners ist in § 1608 geregelt.
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