§ 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen der Unterhaltspflicht durch Tod § 1615

Beim Tod von Unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten erlischt der Anspruch. Fällige Rückstände und Beerdigungskosten bleiben bestehen (§ 1615).

Amtlicher Text § 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
  • (2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Stirbt die Person, die Unterhalt erhält oder Unterhalt zahlen muss, erlischt die laufende Unterhaltspflicht für die Zukunft. Das Gesetz beendet den Anspruch grundsätzlich mit dem Todeseintritt einer der beiden Parteien.

Bereits fällige Unterhaltszahlungen aus der Vergangenheit sowie Schadensersatzansprüche wegen nicht geleisteter Zahlungen erlöschen hingegen nicht. Gleiches gilt für im Voraus zu bewirkende Leistungen, die zum Zeitpunkt des Todes bereits fällig waren.

Beim Tod der unterhaltsberechtigten Person hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit diese Bezahlung nicht primär von den Erben der verstorbenen Person erlangt werden kann.

Wann sie gilt

  • Ein unterhaltspflichtiger Elternteil stirbt, woraufhin der laufende monatliche Unterhaltsanspruch für die Zukunft erlischt.
  • Eine unterhaltsberechtigte Person verstirbt und der Unterhaltspflichtige wird für die Bestattungskosten in Anspruch genommen, da bei den Erben kein Vermögen vorhanden ist.
  • Vor dem Tod des Verpflichteten fällig gewordene Unterhaltsrückstände werden von der berechtigten Person gegenüber den Erben geltend gemacht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt beim Tod des Vaters, für den sondergesetzliche Regelungen gelten.
  • Die vorrangige Beerdigungskostenpflicht der Erben aus dem Erbrecht.
  • Der Verzicht auf künftigen Unterhalt zu Lebzeiten.

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