§ 1614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt; § 1614

§ 1614 BGB: Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt. Vorauszahlung befreit nur für den Zeitabschnitt nach § 760 Abs. 2 oder angemessene Zeit.

Amtlicher Text § 1614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
  • (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1614 verbietet, für die Zukunft auf Unterhaltsansprüche zu verzichten. Ein solcher Verzicht wäre unwirksam.

Werden Unterhaltszahlungen im Voraus geleistet, etwa für mehrere Monate, so befreit dies den Verpflichteten nur für den Zeitabschnitt, den § 760 Abs. 2 bestimmt (in der Regel drei Monate) oder – wenn der Verpflichtete selbst den Zeitabschnitt bestimmt hat – für einen den Umständen nach angemessenen Zeitraum.

Sobald der Berechtigte erneut bedürftig wird, lebt der Anspruch für die Zukunft wieder auf.

Wann sie gilt

  • Eine geschiedene Ehefrau unterschreibt eine Erklärung, dass sie künftig keinen Unterhalt mehr verlangt. Das ist unwirksam.
  • Ein Vater zahlt dem Kind einen größeren Betrag im Voraus, z.B. für ein ganzes Jahr. Wird das Kind später wieder bedürftig, ist der Vater nur für drei Monate befreit.
  • Ein Unterhaltspflichtiger möchte sich durch eine einmalige Zahlung von allen zukünftigen Verpflichtungen freikaufen. Das geht nicht; die Zahlung entlastet nur begrenzt.
  • Ein Ehepartner verzichtet im Trennungsjahr auf Unterhalt, um eine Versöhnung zu erreichen. Ein solcher Verzicht für die Zukunft ist nicht möglich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verzicht auf rückständigen Unterhalt für die Vergangenheit – dies ist nicht verboten, wird aber hier nicht geregelt; siehe § 1613.
  • Vereinbarungen über die Höhe des Unterhalts (z.B. eine Reduzierung) – das ist kein Verzicht, sondern eine Änderung; anderweitig geregelt.
  • Die Möglichkeit, durch eine einmalige Zahlung alle künftigen Ansprüche abzukaufen – das wird durch § 1614 ausgeschlossen, aber viele glauben fälschlich, es ginge.
  • Verzicht auf Unterhalt durch ein minderjähriges Kind – auch dieser ist unwirksam, aber die Vorschrift gilt allgemein.

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