§ 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Namensänderung bei Vaterschaft oder Sorge § 1617b

§ 1617b BGB regelt die Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes bei nachträglicher gemeinsamer Sorge sowie nach Anfechtung der Vaterschaft.

Amtlicher Text § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
  • (2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
  • (3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a Absatz 2 und 4 entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Entsteht das gemeinsame Sorgerecht der Eltern erst zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, kann dieser Name neu bestimmt werden. Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, setzt die Wirksamkeit dieser Neubestimmung voraus, dass das Kind ihr zustimmt.

Wird gerichtlich festgestellt, dass der Mann, dessen Familienname der Geburtsname des Kindes wurde, nicht der Vater ist, lässt sich der Geburtsname anpassen. Das Kind erhält auf Antrag den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führte. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet, kann auch der Mann diesen Antrag stellen.

Die Antragstellung erfolgt durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt.

Wann sie gilt

  • Die Eltern begründen nach der Geburt die gemeinsame Sorge und wollen den Nachnamen des Kindes neu festlegen.
  • Ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss einer nachträglichen Änderung seines Geburtsnamens zustimmen.
  • Nach einer Vaterschaftsanfechtung steht rechtskräftig fest, dass der bisher eingetragene Mann nicht der Vater ist.
  • Der bisherige rechtliche Vater beantragt beim Standesamt die Namensänderung für ein Kind, das das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Namensänderung des Kindes nach der Scheidung der Eltern (geregelt in § 1617d).
  • Erstmalige Wahl des Geburtsnamens bei gemeinsamer Sorge von Geburt an (geregelt in § 1617).
  • Geburtsname bei dauerhafter Alleinsorge eines Elternteils (geregelt in § 1617a).
  • Einbenennung des Kindes in den Namen eines Stiefelternteils (geregelt in § 1617e).

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