Beschränkung der Haftung Volljähriger § 1629a
§ 1629a BGB beschränkt die Haftung für in der Minderjährigkeit begründete Schulden auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Kindes.
- (1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
- (3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
- (4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer als Minderjähriger durch Rechtsgeschäfte der Eltern, Vertretungshandlungen oder Erbschaften mit Verbindlichkeiten belastet wurde, muss nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich nicht mit seinem späteren Vermögen dafür haften. Die Haftung beschränkt sich auf das Vermögen, das bei Eintritt der Volljährigkeit tatsächlich vorhanden war. Der Betroffene muss sich jedoch aktiv auf diese Haftungsbeschränkung berufen.
Ausnahmen gelten für Schulden aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts mit entsprechender Ermächtigung sowie für Rechtsgeschäfte, die allein der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienten. Zudem bestehen Ausschlussfristen: Wer innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit bei einer Erbengemeinschaft, Gesellschaft oder einem Handelsgeschäft nicht die nötigen Schritte zur Auseinandersetzung, Kündigung oder Einstellung unternimmt, für den wird im Zweifel vermutet, dass die Verbindlichkeit erst nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist.
Wann sie gilt
- Eltern schließen im Namen ihres minderjährigen Kindes einen langfristigen Vertrag ab, aus dem Schulden resultieren, die nach Eintritt der Volljährigkeit eingefordert werden.
- Ein Minderjähriger erbt ein überschuldetes Grundstück während der Minderjährigkeit und wird nach Eintritt der Volljährigkeit von Gläubigern in Anspruch genommen.
- Vertretungshandlungen der Eltern führen zu Verbindlichkeiten des Kindes, deren Ausgleich erst nach Erreichen der Volljährigkeit verlangt wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verbindlichkeiten aus eigenen unerlaubten Handlungen oder Schadensersatzpflichten des Minderjährigen.
- Schulden aus Rechtsgeschäften zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts im Sinne des § 112 BGB.
- Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Minderjährigen dienten.
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