Übertragung von Sorgerechten auf Pflegepersonen § 1630
§ 1630 BGB regelt das Verhältnis zwischen elterlicher Sorge, Pflegern und Pflegepersonen sowie die Übertragung von Angelegenheiten durch das Familiengericht.
- (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
- (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
- (3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Soweit für ein Kind ein Pfleger bestellt ist, erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf diese Aufgaben. Die Eltern können in den dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten keine Entscheidungen mehr für das Kind treffen.
Betrifft eine Angelegenheit sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes und können sich Eltern und Pfleger nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.
Geben Eltern ihr Kind für längere Zeit in Familienpflege, kann das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Beantragt die Pflegeperson diese Übertragung, ist die Zustimmung der Eltern zwingend erforderlich.
Wann sie gilt
- Pflegeeltern beantragen beim Familiengericht die Befugnis, Schulanmeldungen und medizinische Behandlungen für das seit langer Zeit bei ihnen lebende Pflegekind eigenständig zu regeln.
- Ein gerichtlich bestellter Pfleger verwaltet das Vermögen des Kindes, weshalb die Eltern in diesem Bereich nicht mehr vertretungsberechtigt sind.
- Eltern und ein bestellter Pfleger uneinig sind über eine Maßnahme, die sowohl die Gesundheit als auch das Vermögen des Kindes betrifft, und das Familiengericht anrufen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der vollständige Entzug der elterlichen Sorge wegen einer Gefährdung des Kindeswohls.
- Das Recht der Eltern, die Herausgabe ihres Kindes aus einer Pflegefamilie zu verlangen.
- Die gewöhnliche Ausübung der elterlichen Sorge durch zusammenlebende Eltern ohne Pflegschaft.
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