Ruhen der elterlichen Sorge – vertraul. Geburt §1674a
§ 1674a BGB: Die elterliche Sorge für ein vertraulich geborenes Kind ruht bis zur Angabe der Geburtsdaten durch einen Elternteil.
Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt das Ruhen der elterlichen Sorge für ein Kind, das nach § 25 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde. Solange kein Elternteil dem Familiengericht die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben gemacht hat, ruht die elterliche Sorge. Das bedeutet, dass die Eltern während dieser Zeit keine Sorgerechte ausüben können.
Die Sorge lebt wieder auf, sobald das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil die nötigen Angaben gemacht hat. Die Feststellung erfolgt durch das Gericht – nicht automatisch mit der bloßen Angabe. Das Ruhen endet also erst mit dem gerichtlichen Beschluss.
Wann sie gilt
- Eine Mutter bringt ihr Kind in einer Klinik unter Wahrung ihrer Anonymität zur Welt – die elterliche Sorge ruht ab Geburt.
- Ein Vater erfährt später von der vertraulichen Geburt, meldet sich beim Familiengericht und macht die erforderlichen Angaben – die Sorge lebt auf, sobald das Gericht dies feststellt.
- Das Kind lebt nach der vertraulichen Geburt bei einer Pflegefamilie; die leiblichen Eltern haben kein Sorgerecht, solange die Sorge ruht.
- Ein Elternteil macht die Angaben, aber das Familiengericht hat noch nicht festgestellt – die Sorge ruht weiter.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass das Ruhen automatisch mit der Geburt oder einem bestimmten Alter des Kindes endet – es endet nur durch gerichtliche Feststellung.
- Dass die elterliche Sorge dauerhaft ruht – sie lebt wieder auf, sobald ein Elternteil die Angaben macht und das Gericht feststellt.
- Dass die Eltern während des Ruhens keinerlei Rechte oder Pflichten mehr haben – das Ruhen betrifft nur die Sorge, nicht andere Rechte wie das Umgangsrecht (dieses ist in § 1684 BGB geregelt).
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