§ 1684 BGB

Kind hat Umgangsrecht mit jedem Elternteil (§1684)

Kind hat Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; Eltern sind verpflichtet und berechtigt. Gericht kann Umgang regeln und einschränken bei Kindeswohlgefährdung.

Amtlicher Text § 1684 BGB — Deutschland
  • (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
  • (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
  • (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, entsprechend.
  • (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1684 stellt das Umgangsrecht in einer Reihenfolge auf, die oft überlesen wird. Absatz 1 beginnt mit dem Kind: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Erst danach folgt der Elternteil – und zwar mit beidem: Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Umgang ist damit nicht nur ein Anspruch des Elternteils, sondern eine Pflicht, die er dem Kind schuldet.

Absatz 2 enthält das Wohlverhaltensgebot, an dem sich die meisten Auseinandersetzungen entscheiden: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. Das richtet sich gegen Abwertung, Beeinflussung und gegen das Erschweren von Kontakten – und es gilt für beide Seiten, auch für den, bei dem das Kind lebt.

Absatz 3 gibt dem Familiengericht die Werkzeuge: Es kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden, seine Ausübung auch gegenüber Dritten näher regeln und die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der Pflicht aus Absatz 2 anhalten. Wird diese Pflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann es eine Umgangspflegschaft anordnen; sie umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen, und ist zu befristen. Absatz 4 erlaubt die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist – für längere Zeit oder auf Dauer aber nur, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Als milderes Mittel nennt das Gesetz ausdrücklich den begleiteten Umgang in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten. Konkrete Zeiten oder Wochenendrhythmen enthält der Paragraph nicht; sie ergeben sich aus Vereinbarung oder gerichtlicher Regelung.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil verweigert dem anderen den Kontakt zum Kind.
  • Der umgangsberechtigte Elternteil nimmt Termine nicht wahr.
  • Ein Elternteil spricht vor dem Kind abfällig über den anderen.
  • Es soll eine feste Umgangsregelung getroffen werden.
  • Wegen Gefährdung soll der Umgang nur begleitet stattfinden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er nennt keine Zeiten und keinen Rhythmus. "Jedes zweite Wochenende" steht nicht im Gesetz, sondern folgt aus Vereinbarung oder gerichtlicher Regelung.
  • Er ist nicht vom Unterhalt abhängig. Wer keinen Unterhalt zahlt, verliert deswegen nicht den Umgang – und umgekehrt.
  • Er ist keine Sorgerechtsregelung. Sorge und Umgang sind getrennte Fragen; die Sorge richtet sich nach § 1671.
  • Er erlaubt keinen dauerhaften Ausschluss ohne Kindeswohlgefährdung; Absatz 4 Satz 2 setzt dafür eine hohe Schwelle.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Elternteil erhält seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zum gemeinsamen Kind. Jeder vereinbarte Termin scheitert kurzfristig an Krankheit, Sportterminen oder Besuchen bei Verwandten.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 formuliert den Umgang als Recht des Kindes; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt. Absatz 2 verlangt darüber hinaus, alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Der Fall hängt daran, ob die Absagen tatsächlich auf Anlässen im Leben des Kindes beruhen oder ob sich ein Muster zeigt – ein einzelner Termin ist etwas anderes als eine Kette von Absagen ohne Ersatztermin.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide legen einen festen Umgangsplan mit Wochenenden, Ferienhälften und Feiertagen schriftlich fest; ausgefallene Termine werden innerhalb von vierzehn Tagen nachgeholt.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Elternteil zahlt seit Monaten keinen Unterhalt. Der andere lässt daraufhin die Wochenendbesuche ausfallen, bis wieder gezahlt wird.

Wie der Wortlaut greift

Umgang und Unterhalt sind zwei getrennte Ansprüche; § 1684 kennt keine Verknüpfung mit Zahlungen, weil der Umgang dem Kind zusteht und nicht dem zahlenden Elternteil. Der Fall hängt deshalb nicht daran, ob gezahlt wird, sondern nur daran, ob dem Kindeswohl etwas entgegensteht. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss setzt nach Absatz 4 eine Gefährdung des Kindeswohls voraus.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Umgang wird ab dem kommenden Wochenende wie zuvor fortgesetzt; parallel wird für den Unterhaltsrückstand ein Ratenplan vereinbart und ein Titel beim Jugendamt errichtet.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Separated parents who cannot agree where the children live: what the law says in six jurisdictions

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