§ 1684 stellt das Umgangsrecht in einer Reihenfolge auf, die oft überlesen wird. Absatz 1 beginnt mit dem Kind: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Erst danach folgt der Elternteil – und zwar mit beidem: Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Umgang ist damit nicht nur ein Anspruch des Elternteils, sondern eine Pflicht, die er dem Kind schuldet.
Absatz 2 enthält das Wohlverhaltensgebot, an dem sich die meisten Auseinandersetzungen entscheiden: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. Das richtet sich gegen Abwertung, Beeinflussung und gegen das Erschweren von Kontakten – und es gilt für beide Seiten, auch für den, bei dem das Kind lebt.
Absatz 3 gibt dem Familiengericht die Werkzeuge: Es kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden, seine Ausübung auch gegenüber Dritten näher regeln und die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der Pflicht aus Absatz 2 anhalten. Wird diese Pflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann es eine Umgangspflegschaft anordnen; sie umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen, und ist zu befristen. Absatz 4 erlaubt die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist – für längere Zeit oder auf Dauer aber nur, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Als milderes Mittel nennt das Gesetz ausdrücklich den begleiteten Umgang in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten. Konkrete Zeiten oder Wochenendrhythmen enthält der Paragraph nicht; sie ergeben sich aus Vereinbarung oder gerichtlicher Regelung.