Umgangsrecht von Großeltern und Bezugspersonen § 1685
Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB).
- (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
- (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
- (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Neben den Eltern können auch Großeltern, Geschwister und andere nahe Stehende ein Recht darauf haben, ein Kind regelmäßig zu sehen. Voraussetzung dafür ist stets, dass der persönliche Kontakt dem Wohl des Kindes dient.
Für andere Bezugspersonen wie Stiefeltern oder Pflegeeltern setzt das Recht voraus, dass sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Dies betrifft sozial-familiäre Beziehungen, die typischerweise durch ein längeres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt entstehen.
Soll der Umgang gerichtlich eingeschränkt oder geregelt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend. Eine Umgangspflegschaft für solche Bezugspersonen kann vom Familiengericht jedoch nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls angeordnet werden.
Wann sie gilt
- Die Großeltern möchten ihren Enkel weiterhin an den Wochenenden sehen, nachdem sich die Eltern getrennt haben.
- Ein Stiefvater, der mit der Mutter und dem Kind im selben Haushalt gelebt hat, verlangt nach der Trennung ein Umgangsrecht.
- Geschwister aus einer aufgelösten Familie möchten den persönlichen Kontakt untereinander aufrechterhalten.
- Pflegeeltern verlangen nach der Rückkehr des Kindes zu den leiblichen Eltern weiterhin regelmäßige Treffen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Umgangsrecht der leiblichen Eltern mit ihren Kindern (geregelt in § 1684).
- Das Umgangsrecht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters.
- Die Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Großeltern oder Dritte.
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