§ 1697a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorrang des Kindeswohls bei Entscheidungen, § 1697a

Gemäß § 1697a BGB trifft das Familiengericht Entscheidungen zu Sorge und Umgang so, wie es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Amtlicher Text § 1697a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
  • (2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt das Kindeswohl als den zentralen Maßstab für alle gerichtlichen Entscheidungen im Kindschaftsrecht. Bei Verfahren, die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht betreffen, muss das Gericht die tatsächlichen Gegebenheiten sowie die berechtigten Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägen und diejenige Lösung wählen, die dem Kind am besten dient.

Lebt das Kind in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung der Jugendhilfe, verlangt das Gesetz eine besondere Überprüfung: Das Gericht muss berücksichtigen, ob sich die Erziehungsverhältnisse bei den leiblichen Eltern in einem für die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraum so verbessert haben, dass diese das Kind wieder selbst erziehen können. Dabei ist auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu beachten.

Wann sie gilt

  • Ein getrennt lebendes Elternpaar streitet vor Gericht über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter.
  • Das Familiengericht muss nach einer Trennung über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts bestimmen.
  • Pflegeeltern wenden sich gegen die Rückführung eines Kindes zu den leiblichen Eltern, die ihre Lebensverhältnisse nach einer Krise verbessert haben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Festsetzung oder Durchsetzung von Kindesunterhalt (geregelt im Unterhaltsrecht des BGB).
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (geregelt im Strafgesetzbuch).
  • Die rechtliche Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft (geregelt im Abstammungsrecht des BGB).

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