§ 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes § 1686

Ein Elternteil kann Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vom anderen verlangen, wenn berechtigtes Interesse und Kindeswohl es erlauben.

Amtlicher Text § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1686 BGB gibt einem Elternteil das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes zu verlangen. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des fragenden Elternteils. Die Auskunft darf dem Wohl des Kindes nicht widersprechen.

Persönliche Verhältnisse umfassen etwa Schulnoten, gesundheitliche Entwicklung, Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Elternteil die Informationen für eine wichtige Entscheidung oder zur Ausübung seines Sorgerechts benötigt. Bloße Neugier reicht nicht.

Das Recht besteht nur zwischen den Eltern. Dritte, wie Großeltern oder Lehrer, sind nicht direkt betroffen. Die Auskunft kann auch verweigert werden, wenn sie das Kindeswohl gefährden würde, etwa bei drohenden Konflikten.

Wann sie gilt

  • Ein getrennt lebender Vater möchte die Schulnoten seines Kindes erfahren, um bei der Förderung mitzuwirken.
  • Eine Mutter benötigt die Krankenakte des Kindes für eine Versicherungsmeldung.
  • Ein Elternteil will wissen, ob das Kind psychologische Betreuung erhält, um selbst angemessen reagieren zu können.
  • Ein Vater fragt nach den Hobbys des Kindes, um gemeinsame Wochenenden zu planen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Auskunft über das Einkommen oder die Lebensführung des anderen Elternteils – das regelt § 1686 nicht.
  • Auskunft von der Schule oder dem Arzt – das Gesetz richtet sich nur an den anderen Elternteil.
  • Auskunft ohne konkreten Anlass – bei bloßer Neugier besteht kein Anspruch.

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