§ 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Änderung von Sorgerecht und Kindesschutz – § 1696

§ 1696 regelt Änderung von Sorgerechtsentscheidungen bei triftigen Gründen und Aufhebung von Kindesschutzmaßnahmen bei Wegfall der Gefahr.

Amtlicher Text § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
  • (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
  • (3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph legt fest, wann gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- oder Umgangsrecht sowie gerichtlich gebilligte Vergleiche geändert werden müssen. Voraussetzung ist, dass triftige Gründe vorliegen, die das Kindeswohl nachhaltig berühren – also eine spürbare und dauerhafte Auswirkung auf das Wohl des Kindes haben.

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen – solche, die nur bei einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes ergriffen werden dürfen – sind aufzuheben, wenn die Gefahr nicht mehr besteht oder die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist. Dazu gehören Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 oder anderen Vorschriften des BGB.

Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4, die die Wegnahme des Kindes von einer Pflegeperson betrifft, ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme das Kindeswohl nicht gefährdet.

Wann sie gilt

  • Ein geschiedenes Paar hat ein Umgangsrecht vereinbart, aber das Kind leidet unter den Besuchen; das Gericht kann das Umgangsrecht ändern, wenn triftige Gründe vorliegen.
  • Das Jugendamt hat ein Kind wegen Gefährdung bei der Mutter in Obhut genommen; wenn die Gefahr nicht mehr besteht, muss das Gericht die Maßnahme aufheben.
  • Eltern beantragen die Aufhebung einer Anordnung, die ihr Kind bei einer Pflegefamilie belässt, weil sie wieder für das Kind sorgen können und die Rückkehr das Kind nicht gefährdet.
  • Ein Vater beantragt die Änderung des Sorgerechts, weil die Mutter das Kind vernachlässigt; das Gericht prüft, ob triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen.
  • Eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung über das Umgangsrecht wird unwirksam, weil sich die Lebensumstände eines Elternteils grundlegend geändert haben (z.B. Umzug ins Ausland).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die erstmalige Entscheidung über das Sorgerecht oder Umgangsrecht, sondern nur die spätere Abänderung.
  • Sie regelt nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Kindesschutzmaßnahme, sondern deren Aufhebung.
  • Sie gilt nicht für Unterhaltsentscheidungen oder Verfahrenskostenhilfe.
  • Sie betrifft nicht die Frage, wer das Sorgerecht bekommt, sondern nur die Änderung bestehender Entscheidungen.

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