§ 1693 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern § 1693

Sind Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, ordnet das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zum Kindeswohl an. § 1693 BGB.

Amtlicher Text § 1693 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Eltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihr Sorgerecht auszuüben – etwa durch Krankheit, Haft, Auslandsaufenthalt oder sonstige Verhinderung – greift das Familiengericht ein. Es trifft die Maßnahmen, die im Interesse des Kindes notwendig sind, zum Beispiel die Bestellung eines Vormunds, die Übertragung einzelner Sorgebereiche auf Dritte oder die Anordnung von Hilfen zur Erziehung.

Die Vorschrift ist auf vorübergehende Verhinderung zugeschnitten; sie ermächtigt nicht zu dauerhaften Eingriffen in das Sorgerecht. Das Gericht handelt nur, solange die Eltern ihr Amt nicht ausüben können, und beendet die Maßnahmen, sobald die Verhinderung wegfällt.

Maßstab ist stets das Kindeswohl. Das Gericht muss den Einzelfall prüfen und die am wenigsten einschneidende, aber wirksame Regelung wählen.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil liegt nach einem Unfall im Koma, der andere ist nicht erreichbar – das Gericht bestellt einen Vormund für die Vermögenssorge.
  • Beide Eltern sind inhaftiert – das Gericht ordnet die vorläufige Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie an.
  • Ein Elternteil leidet an einer psychischen Erkrankung und kann medizinische Entscheidungen nicht treffen – das Gericht überträgt die Gesundheitsfürsorge auf das Jugendamt.
  • Eltern reisen für mehrere Monate ins Ausland und lassen das Kind allein – das Gericht regelt die Betreuung durch nahe Angehörige.
  • Nach dem Tod eines Elternteils ist der andere selbst schwer krank – das Gericht sorgt für die sofortige Versorgung des Kindes.
  • Eltern sind durch eine Naturkatastrophe von der Wohnung abgeschnitten – das Gericht weist eine vorläufige Unterbringung an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die dauerhafte Entziehung der elterlichen Sorge bei Kindeswohlgefährdung – dies wird durch andere Vorschriften geregelt.
  • Das Umgangsrecht des Kindes mit einem getrennt lebenden Elternteil – hierfür gibt es eigene Bestimmungen.
  • Die Regelung der gemeinsamen Sorge nach einer Scheidung – diese fällt unter die Vorschriften über Trennung und Scheidung.

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