§ 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Adoptionsausspruch durch Familiengericht – Antrag § 1752

Adoptionsausspruch durch Familiengericht auf Antrag; Antrag nicht bedingt, nicht befristet, nicht vertretbar, notariell beurkundet.

Amtlicher Text § 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
  • (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Familiengericht spricht die Adoption nur auf Antrag des Annehmenden aus. Der Antrag darf weder unter einer Bedingung noch unter einer Zeitbestimmung stehen. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Der Antrag muss notariell beurkundet werden.

Die Vorschrift regelt das Verfahren nachdem alle materiellen Voraussetzungen der Annahme (etwa nach §§ 1741–1751) geprüft sind. Ohne einen wirksamen Antrag kein Adoptionsbeschluss. Die Unbedingtheit und Unbefristetheit stellen sicher, dass die Adoption sofort und endgültig wirkt.

Wann sie gilt

  • Ein kinderloses Paar reicht beim Familiengericht einen notariell beurkundeten Antrag auf Adoption eines Kindes ein.
  • Ein Adoptivwilliger möchte den Antrag unter der Bedingung stellen, dass das Kind gesund ist – das ist unzulässig.
  • Ein Adoptivwilliger möchte den Antrag durch seinen Anwalt stellen lassen – das ist nicht erlaubt, er muss persönlich handeln.
  • Der Antrag soll erst in einem Jahr wirksam werden – das ist wegen Zeitbestimmung unzulässig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass das Familiengericht die Adoption von Amts wegen einleiten kann – das ist nicht der Fall, es bedarf eines Antrags.
  • Dass der Antrag auch mündlich oder durch einfache Schriftform gestellt werden kann – erfordert notarielle Beurkundung.
  • Dass der Antrag durch einen Vertreter (z.B. Eltern des Minderjährigen) gestellt werden kann – § 1752 Abs. 2 verbietet das.
  • Dass der Antrag mit Bedingungen wie 'wenn das Kind die Schule abschließt' versehen werden kann – nicht erlaubt.

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