§ 1762 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Antrag auf Aufhebung der Adoption: Frist und Form § 1762

§ 1762 BGB: Nur derjenige, dessen Antrag oder Einwilligung fehlte, kann die Aufhebung beantragen; einjährige Frist; notarielle Form.

Amtlicher Text § 1762 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
  • (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; c) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; d) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
  • (3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nur die Person, deren Zustimmung oder Antrag bei der Adoption fehlte, kann die Aufhebung beantragen. Für Kinder unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Personen sowie für geschäftsunfähige Annehmende können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Sonst ist eine Vertretung nicht zulässig. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Antragstellers ist keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, darf aber nur gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre vergangen sind. Die Frist beginnt je nach Grund der Anfechtung zu unterschiedlichen Zeitpunkten, z.B. bei Entdeckung eines Irrtums oder einer Täuschung, bei Ende einer Zwangslage oder nach Ablauf einer bestimmten Frist. Die Vorschriften über die Verjährungshemmung (§§ 206, 210) sind entsprechend anwendbar.

Der Antrag muss notariell beurkundet werden.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil hat der Adoption seines Kindes nicht zugestimmt, erfährt später davon und möchte die Adoption anfechten.
  • Ein volljähriges Kind wurde ohne seinen Antrag adoptiert und erfährt erst Jahre später davon.
  • Ein gesetzlicher Vertreter eines geschäftsunfähigen Annehmenden stellt den Antrag, weil der Annehmende die Adoption nicht wirksam beantragt hat.
  • Eine Person, die bei der Adoption getäuscht wurde, entdeckt die Täuschung und möchte die Adoption innerhalb eines Jahres aufheben.
  • Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Minderjähriger möchte selbst die Aufhebung beantragen, ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Aufhebung von Amts wegen durch das Familiengericht (diese ist in § 1763 geregelt).
  • Die Wirkung der Aufhebung der Adoption (diese ist in § 1764 geregelt).
  • Die Anfechtung wegen fehlender Erklärungen selbst (diese ist in § 1760 geregelt).
  • Die Frist für die Anfechtung durch das Kind (hier geht es nur um den Antrag, nicht um die Anfechtung selbst).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1762 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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