Wann eine Adoption nicht aufgehoben wird § 1761
§ 1761 BGB regelt Hindernisse für die Aufhebung einer Adoption: Fehlende Einwilligungen oder Gefährdungen des Kindeswohls verhindern die Aufhebung.
- (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
- (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Umständen eine Adoption trotz fehlerhafter oder fehlender Erklärungen nicht aufgehoben werden darf. Sie schützt das Adoptionsverhältnis vor einer Beseitigung, wenn formale Mängel ausgeglichen werden können oder das Wohl des Kindes der Aufhebung entgegensteht.
Eine fehlende oder unwirksame Einwilligung hindert die Aufhebung, wenn diese Einwilligung schon bei der Adoptionsentscheidung durch das Gericht hätte ersetzt werden können oder im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegt. Eine unterbliebene Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 steht dem Fortbestand des Adoptionsverhältnisses in diesem Fall nicht entgegen.
Darüber hinaus ist eine Aufhebung ausgeschlossen, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn überwiegende Interessen der annehmenden Person die Aufhebung erfordern.
Wann sie gilt
- Ein leiblicher Elternteil verlangt die Aufhebung der Adoption wegen fehlender Zustimmung, obwohl das Gericht diese Zustimmung rechtmäßig ersetzen kann.
- Ein Aufhebungsantrag wird abgelehnt, weil die Beseitigung des Adoptionsverhältnisses die Entwicklung des Kindes schwer schädigen würde.
- Eine biologische Mutter ficht die Adoption an, jedoch lagen schon zum Adoptionszeitpunkt die Gründe für eine Ersetzung ihrer Erklärung vor.
- Adoptiveltern wollen das Kindschaftsverhältnis auflösen, jedoch wiegt das Schutzbedürfnis des Kindes schwerer als die Gründe der Eltern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die eigentlichen Aufhebungsgründe wegen fehlender Erklärungen; diese regelt § 1760.
- Die rechtlichen Folgen, wenn eine Adoption rechtskräftig aufgehoben wurde.
- Die Antragsberechtigung und die einzuhaltenden Fristen für das Aufhebungsverfahren.
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