§ 1763 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung von Amts wegen § 1763

§ 1763 BGB: Familiengericht kann Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn schwerwiegende Gründe das Kindeswohl erfordern.

Amtlicher Text § 1763 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
  • (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
  • (3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden, a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1763 erlaubt dem Familiengericht, eine Adoption während der Minderjährigkeit des Kindes von sich aus (von Amts wegen) aufzuheben. Das geht nur, wenn schwerwiegende Gründe das Wohl des Kindes zwingend verlangen.

Hat ein Ehepaar das Kind adoptiert, kann das Gericht auch nur das Verhältnis zu einem Ehegatten aufheben. Die Aufhebung ist aber nur unter zwei Bedingungen zulässig: Entweder ist der andere Ehegatte oder ein leiblicher Elternteil bereit und geeignet, das Kind zu pflegen und zu erziehen, oder die Aufhebung soll eine Neuanmahnung des Kindes ermöglichen.

Wann sie gilt

  • Ein adoptiertes Kind wird von den Adoptiveltern misshandelt; das Gericht hebt die Adoption von Amts wegen auf.
  • Nach der Scheidung der Adoptiveltern will nur ein Ehegatte die Adoption fortführen, der andere ist bereit, die Pflege zu übernehmen.
  • Die leiblichen Eltern sind in der Lage, das Kind wieder zu versorgen, und das Gericht hält die Rückführung für kindeswohldienlich.
  • Eine andere Familie möchte das Kind adoptieren, was nur nach Aufhebung der bestehenden Adoption möglich ist.
  • Das Gericht stellt fest, dass die Adoption auf Täuschung beruhte und das Kind leidet; es hebt das Verhältnis auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die freiwillige Aufhebung der Adoption durch die Adoptiveltern (dazu § 1759 ff.).
  • Die Aufhebung nach Volljährigkeit des Kindes (dann gelten andere Vorschriften).
  • Die rechtlichen Folgen der Aufhebung (Name, Unterhalt, Erbrecht – siehe § 1764, § 1765).
  • Die Aufhebung wegen fehlender Erklärungen oder Formfehler (dafür § 1760, § 1761).

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