§ 1760 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung der Adoption wegen fehlender Erklärung § 1760

§ 1760 BGB regelt die Aufhebung einer Adoption bei fehlendem Antrag, fehlender Einwilligung, Drohung, Täuschung oder Irrtum sowie deren Ausschlüsse.

Amtlicher Text § 1760 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
  • (2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat, b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat, c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist, e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
  • (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
  • (4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
  • (5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Familiengericht die Annahme als Kind aufheben kann, wenn bei der Begründung des Adoptionsverhältnisses wesentliche Erklärungen gefehlt haben oder fehlerhaft waren. Dies betrifft den Antrag des Annehmenden sowie die erforderlichen Einwilligungen des Kindes oder eines Elternteils.

Ein Antrag oder eine Einwilligung ist unwirksam, wenn die erklärende Person bewusstlos oder vorübergehend geistig gestört war, geschäftsunfähig war, das Kind unter 14 Jahren die Einwilligung selbst erteilt hat, ein Irrtum über die Adoption oder die Person vorlag oder die Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung erwirkt wurde.

Die Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die betroffene Person nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Erklärung nachgeholt oder den Willen bekundet hat, das Annahmeverhältnis aufrechtzuerhalten. Bei einer Täuschung über Vermögensverhältnisse ist eine Aufhebung ebenfalls ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil wurde durch widerrechtliche Drohung dazu gebracht, der Adoption seines Kindes zuzustimmen.
  • Ein Adoptivvater befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit.
  • Ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, hat die Einwilligung zur Adoption selbst erteilt anstatt durch seinen gesetzlichen Vertreter.
  • Ein Annehmender wurde durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Adoption veranlasst.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Aufhebung der Adoption wegen nachträglicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Adoptiveltern (ausgeschlossen nach Absatz 4).
  • Allgemeine Aufhebung des Annahmeverhältnisses aus sonstigen Gründen ohne Mängel bei den Erklärungen (geregelt in § 1759 BGB).
  • Festlegung der Fristen und Formvorschriften für den Aufhebungsantrag (geregelt in § 1762 BGB).

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