Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft § 1927
Wer in der ersten, zweiten oder dritten Ordnung mehreren Stämmen angehört, erhält aus jedem Stamm einen eigenen Erbteil (§ 1927 BGB).
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Mensch kann mit einem Verstorbenen auf mehreren Wegen verwandt sein. Zum Beispiel, wenn die Eltern des Verstorbenen zugleich dessen Großeltern sind (etwa durch Heirat zwischen Verwandten). Dann gehört dieser Mensch in der ersten Ordnung (als Kind) und in der zweiten Ordnung (als Enkel) verschiedenen „Stämmen“ an. Stämme sind die von einem gemeinsamen Vorfahren ausgehenden Linien – in der ersten Ordnung sind das die Eltern des Erblassers, in der zweiten Ordnung die Großeltern.
§ 1927 BGB bestimmt: Wer in mehreren Stämmen der ersten drei Ordnungen (Kinder, Eltern, Großeltern) erbt, bekommt aus jedem Stamm den Anteil, der ihm dort zusteht. Jeder dieser Anteile wird rechtlich wie ein eigener Erbteil behandelt. Das heißt, sie werden nicht zusammengezählt, sondern sind getrennte Vermögensmassen mit eigenen Regeln (etwa bei Ausschlagung oder Haftung).
Die Vorschrift gilt nur für die ersten drei Ordnungen. Wer auch in der vierten oder einer ferneren Ordnung erbt, erhält nicht mehrere Anteile nach dieser Regel; dort gelten andere Vorschriften.
Wann sie gilt
- Der Erblasser stirbt ohne Kinder. Seine Eltern leben noch, und seine Großeltern mütterlicherseits leben ebenfalls. Ein Neffe des Erblassers ist gleichzeitig der Sohn eines Elternteils (erste Ordnung, Stamm der Eltern) und der Enkel eines Großelternteils (zweite Ordnung, Stamm der Großeltern). Er erhält einen Anteil aus beiden Stämmen.
- Eine Frau ist sowohl das leibliche Kind des Erblassers (erste Ordnung) als auch durch Adoption das Kind seiner Schwester (die in der zweiten Ordnung steht? – genauer: Adoption begründet Verwandtschaft in der entsprechenden Ordnung). Nach § 1927 erbt sie sowohl als Tochter als auch als Nichte.
- Ein Mann ist über seinen Vater (erste Ordnung) und über seine Großmutter (zweite Ordnung) mit dem Erblasser verwandt. Beide Verwandtschaftsverhältnisse bestehen nebeneinander, etwa weil der Vater zugleich der Sohn der Großmutter ist. Der Mann erhält zwei getrennte Erbteile.
- Der Erblasser hinterlässt eine Mutter (erste Ordnung) und einen Großvater (zweite Ordnung). Ein Cousin des Erblassers ist sowohl durch den Vater (über den Großvater) als auch durch die Mutter (über die Urgroßeltern) verwandt – er fällt in die dritte Ordnung und zugleich in die zweite? Konkret: Der Cousin ist Enkel des Großvaters (zweite Ordnung) und Urenkel der Urgroßeltern (dritte Ordnung). Er erhält Anteile aus beiden Stämmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§§ 1931 ff. BGB). Ein Ehegatte erhält unabhängig von mehrfacher Verwandtschaft stets nur einen Erbteil.
- Sie gilt nicht für Erben der vierten oder ferneren Ordnungen (§§ 1928, 1929 BGB). Wer z. B. zugleich als Urgroßenkel (vierte Ordnung) und als noch entfernterer Verwandter erbt, erhält nur einen einzigen Erbteil nach der ranghöchsten Ordnung.
- Viele glauben, dass eine mehrfache Verwandtschaft innerhalb derselben Ordnung (z. B. zwei Großelternpaare in der zweiten Ordnung) automatisch zu mehreren Erbteilen führt. Das ist nicht der Fall; § 1927 erfasst nur verschiedene Stämme aus unterschiedlichen Ordnungen.
- Die Vorschrift regelt nicht, wie die Erbteile berechnet werden, wenn der Erbe zugleich in mehreren Stämmen derselben Ordnung steht (z. B. in der ersten Ordnung sowohl über den Vater als auch über die Mutter). In diesem Fall gibt es nur einen Stamm – den der Eltern – und daher nur einen Erbteil.
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