Folgen der Erbteilserhöhung (gesetzliche Erbfolge) § 1935
§ 1935 BGB: Der Erbteilszuwachs eines gesetzlichen Erben gilt für Vermächtnisse, Auflagen und Ausgleichung als besonderer Erbteil.
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein gesetzlicher Erbe wegfällt – sei es durch Tod vor oder nach dem Erbfall, Ausschlagung, Enterbung oder Erbunwürdigkeit – und dadurch der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben größer wird, dann behandelt § 1935 den Zuwachs wie einen eigenen Erbteil. Das bedeutet: Vermächtnisse oder Auflagen, die entweder den Erben mit dem vergrößerten Anteil oder den weggefallenen Erben belastet haben, treffen nur den Zuwachs, nicht den ursprünglichen Erbteil. Auch die Ausgleichungspflicht, also die Pflicht, frühere Zuwendungen auszugleichen, bezieht sich auf den Zuwachs als separates Erbteil.
Die Vorschrift gilt nur für die gesetzliche Erbfolge, nicht für Erbeinsetzungen durch Testament. Sie ändert nichts daran, wer Erbe wird, sondern nur daran, wie Lasten und Ausgleichungen innerhalb des Erbteils verteilt werden.
Wann sie gilt
- Ein gesetzlicher Erbe stirbt vor dem Erblasser; sein Erbteil wächst einem anderen gesetzlichen Erben zu, und es stellt sich die Frage, ob ein Vermächtnis, das dem Verstorbenen auferlegt war, nun vom Zuwachs getragen wird.
- Ein gesetzlicher Erbe schlägt die Erbschaft aus; der freiwerdende Anteil erhöht den Erbteil eines anderen, und der Erbe mit dem vergrößerten Anteil möchte wissen, ob er die Auflagen des Ausgeschlagenen allein erfüllen muss.
- Ein gesetzlicher Erbe wird für erbunwürdig erklärt; sein Erbteil fällt weg, und der Zuwachs bei einem anderen Erben wird für die Ausgleichungspflicht wie ein eigener Erbteil behandelt.
- Nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass ein gesetzlicher Erbe enterbt wurde; der Erbteil des Enterbten erhöht den eines anderen, und der Erbe mit dem Zuwachs muss prüfen, ob die Vermächtnisse des Enterbten auf den Zuwachs entfallen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wer gesetzlicher Erbe ist oder in welcher Reihenfolge Erben berufen werden – das bestimmen §§ 1924–1930.
- Sie gilt nicht für testamentarische Erbeinsetzungen oder Erbverträge; hierfür sind §§ 1937, 1941 einschlägig.
- Sie betrifft nicht die Höhe des Erbteilszuwachses oder die Berechnung von Pflichtteilen – das ist in §§ 2303 ff. geregelt.
- Sie sagt nichts über die steuerlichen Folgen einer Erbteilserhöhung – das ist Sache des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
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