Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge – § 1938
Nach § 1938 BGB kann der Erblasser Verwandte, Ehegatten oder Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne Erben einzusetzen.
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt es einer Person, per Testament bestimmte Verwandte, den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Es ist dafür nicht erforderlich, im selben Testament eine andere Person als Erben einzusetzen.
Wird jemand ohne die Benennung eines neuen Erben enterbt, gilt im Übrigen weiterhin die gesetzliche Erbfolge. Der Erbteil der ausgeschlossenen Person fällt den übrigen gesetzlichen Erben zu, genau so, als wäre die enterbte Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vorhanden gewesen.
Ein solches Testament wird auch als negatives Testament bezeichnet. Es legt ausschließlich fest, wer nicht erben soll, ohne das Schicksal des Nachlasses positiv einer bestimmten Person zuzuweisen.
Wann sie gilt
- Ein Vater bestimmt im Testament ausdrücklich, dass sein Sohn nicht erben soll, nennt aber keine anderen Erben.
- Eine Erblasserin schließt ihren Ehegatten per Testament von der gesetzlichen Erbfolge aus, ohne eine Nachfolge festzulegen.
- Jemand schließt eine Schwester im Testament von der Erbfolge aus, woraufhin der Nachlass den verbleibenden gesetzlichen Erben zufällt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Entzug des Pflichtteils bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
- Die positive Erbeinsetzung oder Verteilung von Nachlassgegenständen (geregelt in § 1937 und § 1939).
- Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts wegen eines laufenden Scheidungsverfahrens (geregelt in § 1933).
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